Das Qualifizierungsgeld beträgt nach dem Vorbild des Kurzarbeitergeldes 60 bzw. 67 % der durchschnittlich auf den Tag entfallenden Nettoentgeltdifferenz im Referenzzeitraum. Den erhöhten Leistungssatz erhalten Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz (mind. ein Kind im steuerrechtlichen Sinn im Haushalt) erfüllen würden.

Die Nettoentgeltdifferenz entspricht der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt im Referenzzeitraum (Sollentgelt) und dem pauschalierten Nettoentgelt aus einem fiktiven beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt, das sich durch den Entgeltausfall infolge der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme im Referenzzeitraum ergibt (Istentgelt). Referenzzeitraum ist der letzte Entgeltabrechnungszeitraum, der spätestens 3 Monate vor Beginn der Qualifizierungsgeldzahlungen abgerechnet wurde. Die Höhe des Qualifizierungsgeldes kann somit zu Beginn der Förderung einmalig festgelegt werden.

 
Achtung

Anrechnung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit auf das Qualifizierungsgeld

Ist der Arbeitnehmer während der Zeit, für die ihm Qualifizierungsgeld zusteht, erwerbstätig (z. B. Aufnahme einer Nebentätigkeit), wird das daraus erzielte Einkommen abzgl. von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten und eines Freibetrags i. H. v. 165 EUR auf das Qualifizierungsgeld angerechnet. Bei selbstständiger Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger werden im Regelfall pauschal 30 % als Betriebsausgaben von den Einnahmen abgesetzt. Hintergrund ist, dass das Qualifizierungsgeld, das den weiterbildungsbedingten Arbeitsausfall teilweise ersetzt, durch Einkommen aus einer Nebentätigkeit im gewissen Umfang aufgestockt werden kann. Es soll aber verhindert werden, dass die weiterbildungsbedingte Freistellung statt der Teilnahme an der Weiterbildung für Erwerbstätigkeit genutzt wird. Zudem sind die Arbeitgeber angehalten, vergleichbar der arbeitsrechtlichen Regelungen beim Kurzarbeitergeld, das Qualifizierungsgeld aufzustocken.

Qualifizierungsgeld wird für die Dauer der Teilnahme an einer förderfähigen Weiterbildungsmaßnahme gezahlt, längstens für die max. Dauer von 3,5 Jahren. Damit können auch längerfristige Maßnahmen (wie Umschulungen) mit dem Qualifizierungsgeld gefördert werden.[1]

[1] § 82a Abs. 1, § 82b und § 82c SGB III i. d. F. ab 1.4.2024.

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