Zwischen

..........................................................

[Name und Adresse],

vertreten durch

..........................................................

[Name des Vertretungsberechtigten]

– nachfolgend "Arbeitgeber" genannt –

und

..........................................................

[Name und Adresse des Betriebsrats],

vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden

..........................................................

– nachfolgend "Betriebsrat" genannt –

wird folgende Betriebsvereinbarung zur Personalqualifizierung und Personalentwicklung getroffen:

Präambel

Die Betriebsparteien verfolgen übereinstimmend das Ziel, die Qualifizierung der Mitarbeiter und ein lebenslanges Lernen als Schlüssel für die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Betriebs, der Sicherung der Arbeitsplätze und der Beschäftigungsfähigkeit der einzelnen Mitarbeiter zu fördern. Die Betriebsparteien gestalten mit dieser Vereinbarung den Rahmen für Maßnahmen der Erhaltungsqualifizierung, der Anpassungsqualifizierung und der Aufstiegs-/Erweiterungsqualifizierung. Mitarbeiter sollen mit den hier gestalteten Maßnahmen auf zukünftige Anforderungen und Veränderungen, die sich aus technischen oder organisatorischen Einflüssen ergeben können, bestmöglich vorbereitet werden.

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle im Betrieb ...... tätigen Mitarbeiter.
  2. Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für die leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.
  3. Diese Betriebsvereinbarung gilt auch für Mitarbeiter, die in Teilzeit tätig sind oder deren Arbeitsverhältnis aufgrund von Elternzeit oder dem Abbau von Guthaben aus einem Arbeitskonto ruht. Ruht das Arbeitsverhältnis aus einem nicht in einer (Konzern-, Gesamt-) oder Betriebsvereinbarung vereinbarten Rechtsgrund, gilt diese Betriebsvereinbarung für den Mitarbeiter nur dann, wenn dies arbeitsvertraglich oder im Einzelfall mit dem Betriebsrat vereinbart wird.
  4. Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für im Betrieb eingesetzte Leiharbeitnehmer, Auszubildende und aufgrund von Arbeitsgelegenheiten eingesetzten Mitarbeitern.[1]

§ 2 Begriffsdefinitionen

  1. Betriebliche Weiterbildung meint die Aneignung aller für die Ausübung gegenwärtig und zukünftig zu erwartenden arbeitsvertraglich erforderlichen Fertigkeiten.
  2. Erhaltungsqualifizierung meint die ständige Fortentwicklung des fachlichen und methodischen Wissens im Rahmen des eigenen Aufgabengebiets.
  3. Anpassungsqualifizierung meint die rechtzeitige fachliche Vorbereitung auf veränderte Anforderungen im eigenen Aufgabengebiet.
  4. Erweiterungsqualifizierung meint die Vorbereitung auf eine andere zukünftig potenziell auszufüllende gleichwertige oder höherwertige Arbeitsaufgabe aufgrund persönlicher Ambitionen oder betrieblicher Vorgaben, wie z.B. eine zu erwartende Beförderung oder der Wegfall von Arbeitsaufgaben.
  5. Qualifizierungsmaßnahmen können sowohl arbeitsplatznah (training on the job) als auch arbeitsplatzübergreifend und in internen ebenso wie externen Bildungsveranstaltungen durchgeführt werden. Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und den Mitarbeitern bestätigt.

§ 3 Qualifizierungsgespräch

  1. Jeder Mitarbeiter hat Anspruch auf ein mindestens einmal jährlich durchzuführendes Qualifizierungsgespräch mit dem Arbeitgeber. In diesem Qualifizierungsgespräch wird gemeinsam vereinbart, welcher Qualifizierungsbedarf in den nächsten 12 Monaten besteht. Es können Aspekte der Erhaltungsqualifizierung, der Anpassungsqualifizierung und der Erweiterungsqualifizierung einbezogen werden.
  2. Arbeitgeber und Mitarbeiter haben sich auf die notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen zu einigen.
  3. Das Gespräch muss formularmäßig protokolliert werden, auch wenn einvernehmlich kein Qualifizierungsbedarf festgestellt wird.
  4. Der Mitarbeiter kann auf Wunsch ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen.
  5. Der Arbeitgeber informiert den Betriebsrat halbjährlich über die in den Qualifizierungsgesprächen festgestellten Qualifizierungsbedarfe und die tatsächlich durchgeführten Qualifizierungsmaßnahmen. Arbeitgeber und Betriebsrat beraten mindestens einmal jährlich über die Umsetzung der Qualifizierungsanforderungen unter Berücksichtigung der betrieblichen Prioritäten. Dabei soll insbesondere darauf geachtet werden, dass alle Mitarbeiter den technischen, arbeitsorganisatorischen oder kommunikativen Anforderungen an ihren Arbeitsaufgaben gerecht werden.
  6. Die Kosten der Qualifizierungsmaßnahmen werden, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden, vom Arbeitgeber getragen. Sollen die Kosten vom Mitarbeiter vollständig oder teilweise mitgetragen werden, so wird der Arbeitgeber diese Kostenbeteiligung zuvor mit dem Betriebsrat beraten.
  7. Die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen stellt arbeitsvertraglich und im Sinne des ArbZG Arbeitszeit dar.
  8. Für die Teilnahme an externe Qualifizierungsmaßnahmen gilt die Betriebsvereinbarung Dienstreisen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
  9. Werden Gegenstände der Qualifizierungsmaßnahme, wie Unterrichtsmate...

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