Kurzbeschreibung

Diese Musterbetriebsvereinbarung regelt die Personalqualifizierung und Personalentwicklung.

Vorbemerkung

Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats im Rahmen der Qualifizierung und Personalentwicklung reichen von schlichten Informationsrechten über Beratungsrechte hin zu einzelnen echten und erzwingbaren Mitbestimmungsrechten.

Der Beginn einer jeden Personalentwicklung, die Personalplanung, unterliegt einem Beratungsrecht des Betriebsrats.[1] Dabei werden Maßnahmen der Beschäftigungssicherung[2] besonders hervorgehoben; das Mitbestimmungsrecht ist hier auch auf ein Beratungsrecht begrenzt. In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber Vorschläge des Betriebsrats mittels einer schriftlichen Begründung ablehnen, wenn er sie für ungeeignet hält.[3]

Der materielle Kern der Personalqualifizierung unterliegt ebenfalls unterschiedlichen Mitbestimmungstatbeständen. Bei der Förderung der Berufsbildung, insbesondere der Ermittlung des Berufsbildungsbedarfs, hat der Betriebsrat ein echtes, jedoch nicht erzwingbares Mitbestimmungsrecht.[4]

Stellt der Arbeitgeber für Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung Mittel bereit oder Mitarbeiter hierfür frei und kommt eine Einigung über den Kreis der teilnehmerberechtigten Mitarbeiter mit dem Betriebsrat nicht zustande, so steht dem Betriebsrat hierüber ein echtes erzwingbares Mitbestimmungsrecht über zu.[5] Ist der Betriebsrat bei der Bestellung der mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person durch den Arbeitgeber nicht einverstanden, so kann er das Arbeitsgericht um eine Abberufung oder ein Unterlassen ihrer Berufung ersuchen.[6]

Hat der Arbeitgeber Maßnahmen geplant oder durchgeführt, die dazu führen, dass sich Tätigkeiten von Mitarbeitern ändern und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen, so steht dem Betriebsrat bei der Einführung und Ausgestaltung berufsbildender Maßnahmen, die diesem Defizit entgegenwirken, ein echtes erzwingbares Mitbestimmungsrecht über die Einigungsstelle zu.[7]

Wegen der sehr unterschiedlich ausgeprägten Beteiligungsrechte des Betriebsrats für unterschiedliche Teilaspekte der Personalentwicklung und der Qualifizierung ist für die betriebliche Praxis ein vermittelnder Umgang der Betriebsparteien vorzuziehen. Hier wird vorgeschlagen, alle Qualifizierungsmaßnahmen, die nicht Erweiterungsqualifizierungen sind, und die damit gegenwärtig ohne konkreten betrieblichen Anlass durchgeführt werden, der Einigung vor der Einigungsstelle zu unterstellen. Ihr Anrufen ist in der Praxis nur in seltenen Fällen erforderlich.

[6] Das Arbeitsgericht folgt dem Antrag des Betriebsrats, wenn die mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragte Person die persönlichen, fachlichen, insbesondere die berufs- und arbeitspädagogische Eignung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes nicht besitzt oder ihre Aufgaben vernachlässigt (§ 98 Abs. 5 BetrVG).

Betriebsvereinbarung zur Qualifizierung und Personalentwicklung

Zwischen

..........................................................

[Name und Adresse],

vertreten durch

..........................................................

[Name des Vertretungsberechtigten]

– nachfolgend "Arbeitgeber" genannt –

und

..........................................................

[Name und Adresse des Betriebsrats],

vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden

..........................................................

– nachfolgend "Betriebsrat" genannt –

wird folgende Betriebsvereinbarung zur Personalqualifizierung und Personalentwicklung getroffen:

Präambel

Die Betriebsparteien verfolgen übereinstimmend das Ziel, die Qualifizierung der Mitarbeiter und ein lebenslanges Lernen als Schlüssel für die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Betriebs, der Sicherung der Arbeitsplätze und der Beschäftigungsfähigkeit der einzelnen Mitarbeiter zu fördern. Die Betriebsparteien gestalten mit dieser Vereinbarung den Rahmen für Maßnahmen der Erhaltungsqualifizierung, der Anpassungsqualifizierung und der Aufstiegs-/Erweiterungsqualifizierung. Mitarbeiter sollen mit den hier gestalteten Maßnahmen auf zukünftige Anforderungen und Veränderungen, die sich aus technischen oder organisatorischen Einflüssen ergeben können, bestmöglich vorbereitet werden.

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle im Betrieb ...... tätigen Mitarbeiter.
  2. Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für die leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.
  3. Diese Betriebsvereinbarung gilt auch für Mitarbeiter, die in Teilzeit tätig sind oder deren Arbeitsverhältnis aufgrund von Elternzeit oder dem Abbau von Guthaben aus einem Arbeitskonto ruht. Ruht das Arbeitsverhältnis aus einem nicht in einer (Konzern-, Gesamt-) oder Betriebsvereinbarung vereinbarten Rechtsgrund, gilt diese Betriebsvereinbarung für den Mitarbeiter nur dann, wenn dies arbeitsvertraglich oder im Einzelfall mit d...

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