Psychische Erkrankungen sind zwar als Präventionsthema gesetzlich anerkannt (s. o.), werden von den Berufsgenossenschaften aber im Rahmen der Entschädigungen nicht anerkannt. Sie sind bislang nicht Gegenstand der Berufskrankheiten-Verordnung und werden von der Rechtsprechung der Sozialgerichte bisher nur in Ausnahmefällen als sog. "Wie-Berufskrankheit" anerkannt.
Hier ist insbesondere die sog. Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) zu nennen. PTBS tritt als eine verzögerte psychische Reaktion auf ein extrem belastendes Ereignis, eine Situation außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmaßes auf.[1] Die PTBS wird bislang von den Versicherungsträgern ebenfalls nicht als Berufskrankheit anerkannt, was die Rechtsprechung bislang auch bestätigt hat.[2] Hier könnte sich allerdings ein Paradigmenwechsel einstellen: Eine PTBS kann – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – bei Rettungssanitätern nach einem Urteil des BSG als sog. "Wie-Berufskrankheit" anerkannt werden.[3]
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