Mechanische oder anders nachweisbare Beeinträchtigungen sind im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung i. d. R. ohne Probleme nachweisbar. Bei psychischen Beeinträchtigungen fehlen der Praxis zum einen Erfahrungswerte und zum anderen vor allem "greifbare" Fakten. Diese Gefährdungsbeurteilungen stellen die Praxis deswegen vor große Probleme.

Grundsätzlich sind psychische Belastungen wohl nur über Befragungen messbar (im Ergebnis so auch der IAG Report 1/2013 der DGUV). Belegschaftsbefragungen haben das Ziel, die Befindlichkeit der Arbeitnehmer zu ermitteln und können auch das Potenzial für außergewöhnliche psychische Belastungen bestimmen. Wie bei anderen Gefährdungsbeurteilungen, ist es notwendig, diese Befragungen arbeitsplatzbezogen durchzuführen, d. h. dass eine Befragung über die gesamte Belegschaft hinweg keine Gefährdungsbeurteilung i. S. d. § 5 ArbSchG darstellt. Befragungen an individuellen Arbeitsplätzen dürften allerdings auch keine verwertbaren Ergebnisse liefern, da sie wegen der Angst der Mitarbeiter, sich "outen" zu müssen, möglicherweise wenig verwertbare Ergebnisse liefern. Hier ist sorgfältig nach einem Mittelweg zu suchen.

 
Wichtig

Dauerhafte statt einmalige Ergebnisse

Gute Beurteilungen des Arbeitsumfelds durch die Belegschaft in einer Befragung sind für den Arbeitgeber kein Grund, das Thema "ad acta"“ zu legen. Es kommt jetzt darauf an, den Problemfeldern auf den Grund zu gehen, die sich aus den – wenn auch möglicherweise wenigen negativen – Aussagen ergeben, z. B. durch die gezielte Befragung des Führungspersonals oder eine weitere Belegschaftsbefragung.

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