Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, ist der Arbeitgeber nach § 167 Abs. 2 SGB IX verpflichtet, ein BEM anzubieten, unabhängig davon, ob er eine Kündigung beabsichtigt oder nicht. Eine betriebsärztliche Begutachtung ersetzt nicht das BEM. § 167 SGB IX enthält nur eine Verpflichtung des Arbeitgebers, nicht auch einen Anspruch des betroffenen Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber muss zusammen mit dem betroffenen Arbeitnehmer, der zuständigen Arbeitnehmervertretung (z. B. dem Betriebsrat oder der Mitarbeitervertretung), einer Vertrauensperson, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung und ggfs. auch mit dem Betriebsarzt klären, wie die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit überwunden werden und mit welchen Vorkehrungen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

Das BEM ist beendet, wenn beide Seiten das übereinstimmend feststellen oder der Arbeitnehmer nicht mehr teilnehmen will.

Die Regelung des Verfahrens erfolgt in einer Betriebsvereinbarung oder Integrationsvereinbarung.

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