Die Bundesrepublik Deutschland

und

Kanada

haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern, zur Verhinderung der Steuerverkürzung und zur Amtshilfe in Steuersachen in Berlin am 19. April 2001 Folgendes vereinbart:

 

(1)

Zu Artikel 4 Absatz 1:

Es wird davon ausgegangen, dass der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" Personen umfasst, die mit ihren weltweiten Einkünften steuerpflichtig sind, selbst wenn diese Personen nur mit dem Vermögen steuerpflichtig sind, das sich in diesem Staat befindet.

 

(2)

Zu Artikel 6:

Der Ausdruck "unbewegliches Vermögen" umfasst Beteiligungen an Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen sowie Anwartschaften (Optionen) auf unbewegliches Vermögen.

 

(3)

Zu Artikel 10 Absatz 2:

Einkünfte aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder aus partiarischen Darlehen und Gewinnobligationen) können nach dem Recht des Staates, aus dem sie stammen, besteuert werden, wenn sie dort bei der Ermittlung des Gewinns des Schuldners abzugsfähig sind.

 

(4)

Zu Artikel 12 Absatz 2:

Der Ausdruck "Bruttobetrag" umfasst nicht die Umsatzsteuer.

 

(5) Zu den Einkünften, die nach Artikel 18 Absatz 1 besteuert werden, gilt Folgendes:

 

a)

Der Satz der kanadischen Steuer auf regelmäßig wiederkehrende Ruhegehälter aus Quellen innerhalb Kanadas darf den jeweils niedrigeren der nachstehenden Sätze nicht übersteigen:

aa)

15 vom Hundert des Bruttobetrags der Zahlung oder

bb)

den Satz, der unter Zugrundelegung des Steuerbetrags ermittelt wird, den der Zahlungsempfänger für den von ihm während des Jahres bezogenen Gesamtbetrag der regelmäßig wiederkehrenden Ruhegehälter für das Jahr zu zahlen hätte, wenn er eine in Kanada ansässige Person wäre;

 

b)

von Ruhegehältern aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland darf die deutsche Steuer nur erhoben werden, wenn die Ruhegehälter von der Bundesrepublik Deutschland, einem ihrer Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften gezahlt werden.

 

(6)

Zu Artikel 18 Absatz 2:

Der Satz der Steuer, die ein Vertragsstaat von Renten aus Quellen innerhalb dieses Staates erhebt, darf 15 vom Hundert des zu versteuernden Teils der Zahlung nicht übersteigen. Diese Begrenzung gilt aber nicht für Kapitalabfindungen anlässlich der Aufgabe, der Kündigung, des Rückkaufs, Verkaufs oder einer sonstigen Veräußerung einer Rente und nicht für Zahlungen aufgrund einer Rentenvereinbarung, wenn die Kosten zu der Vereinbarung bei der Berechnung des Einkommens einer Person, die die Vereinbarung abgeschlossen hat, ganz oder teilweise abzugsfähig waren.

 

(7)

Zu Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe c:

Die zuständige Behörde eines Vertragsstaats teilt der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats alle Änderungen der Höhe des Betrags der Sozialversicherungsleistungen mit, der von dem zu versteuernden Einkommen einer in dem erstgenannten Staat ansässigen Person, die solche Leistungen erhält, ausgenommen ist.

 

(8)

Zu Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe d:

Für Unterhaltszahlungen oder ähnliche Vergütungen, die eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige natürliche Person an eine in Kanada ansässige natürliche Person zahlt, werden dem Zahlenden bei der Ermittlung seines zu versteuernden Einkommens dieselben Abzüge gewährt, die er erhielte, wenn der Empfänger in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtig wäre.

 

(9)

Zu Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 25:

Werden Einkünfte in Kanada und in der Bundesrepublik Deutschland unterschiedlich qualifiziert oder unterschiedlich zugerechnet und kann dieser Unterschied nicht durch ein Verständigungsverfahren nach Artikel 25 beseitigt werden, so gilt Folgendes:

 

a)

Würden die betreffenden Einkünfte doppelt besteuert, so vermeidet die Bundesrepublik Deutschland diese Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach den Grundsätzen des Artikels 23 Absatz 2 Buchstabe b;

 

b)

würden die betreffenden Einkünfte in Kanada nicht oder nur ermäßigt besteuert und gleichzeitig von der deutschen Steuer befreit, so gewährt die Bundesrepublik Deutschland für diese Einkünfte keine Steuerbefreiung nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a, sondern eine Steueranrechnung nach den Grundsätzen des Artikels 23 Absatz 2 Buchstabe b.

 

(10)

Zu Artikel 23 und Artikel 25:

Die Bundesrepublik Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung durch eine Steueranrechnung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b und nicht durch Steuerbefreiung gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a, wenn sie nach gehöriger Konsultation und vorbehaltlich der Beschränkungen ihres innerstaatlichen Rechts Kanada auf diplomatischem Wege andere Einkünfte notifiziert hat, auf die sie diesen Absatz anzuwenden beabsichtigt. Eine Mitteilung im Sinne dieses Absatzes tritt an dem Tag in Kraft, an dem sie eingegangen ist.

 

(11)

Zu Artikel 26:

Es wird davon au...

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