Die Bundesrepublik Deutschland und Australien haben ergänzend zum Abkommen vom 12. November 2015 zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:
2. |
Zu Artikel 1 Absatz 2: Werden nach Artikel 1 Absatz 2 Einkünfte in einem Vertragsstaat sowohl bei einem Rechtsträger oder Gebilde, der oder das nach dem Recht des anderen Vertragsstaats als völlig oder teilweise steuerlich transparent gilt, als auch bei einer im anderen Staat ansässigen Person aufgrund ihrer Beteiligung an diesem Rechtsträger oder Gebilde besteuert und führt dies zu einer Doppelbesteuerung, so konsultieren die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander nach Artikel 25, um eine angemessene Lösung zu finden. |
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Zu Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 10: Gelten Dividenden, die von oder über steuerlich transparente Rechtsträger oder Gebilde bezogen werden, für Zwecke der Besteuerung durch einen Vertragsstaat als Einkünfte oder Gewinne einer in diesem Staat ansässigen Person, so ist Artikel 10 anzuwenden, als hätte diese ansässige Person die Dividenden unmittelbar bezogen. |
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Zu Artikel 7 Absatz 3: Im Sinne des Artikels 7 Absatz 3 gelten nur die Aufwendungen als für die Betriebsstätte entstanden, die abzugsfähig wären, wenn die Betriebsstätte ein unabhängiges Unternehmen wäre, das diese Aufwendungen geleistet hat. |
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Zu Artikel 9 Absatz 2: Der Verweis auf die Bedingungen, die "unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden", ist so auszulegen, als handele es sich um Bedingungen, die vereinbart worden wären, wenn die Unternehmen völlig unabhängig voneinander gehandelt hätten. |
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Zu den Artikeln 10 und 11: Ungeachtet der Artikel 10 und 11 können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie
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7. |
Zu Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 5: (1) Im Sinne des Artikels 23 Absatz 3 und des Artikels 25 Absatz 5 umfassen Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats zur Verhinderung der Steuerverkürzung oder Steuerumgehung
(2) Führt die Anwendung des Absatzes 1 zu einer Doppelbesteuerung, so konsultieren die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander nach Artikel 25, um eine angemessene Lösung zu finden. |
8. |
Zu Artikel 24 Absatz 4: Artikel 24 Absatz 4 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat, die grenzüberschreitende Konsolidierung von Einkünften zwischen Unternehmen zuzulassen. |
GESCHEHEN zu Melbourne am 24sten November 1972 in vier Urschriften, je zwei in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
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