Die Verlängerung der Probezeit kommt sowohl bei einem befristeten Probearbeitsverhältnis wie auch bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag mit vorgeschalteter Probezeit in Betracht. Allerdings sind dabei unterschiedliche Aspekte zu beachten. In der Regel wird sich die Verlängerung der Probezeit nur bei einem befristeten Probearbeitsverhältnis anbieten.

In einem unbefristeten Arbeitsvertrag mit vorgeschalteter Probezeit ist darauf zu achten, dass die in Summe vereinbarte Zeitspanne der Probe sechs Monate nicht überschreitet. Unabhängig von der Vereinbarung einer Probezeit findet nämlich nach sechs Monaten das Kündigungsschutzgesetz Anwendung mit der Rechtsfolge, dass nur noch sozial gerechtfertigte Kündigungen rechtmäßig sind. Wurde von Anfang an eine sechsmonatige Probezeit vereinbart, so führt die Verlängerung der Probezeit nicht zum beabsichtigten Zweck.

Im Falle eines befristeten Probearbeitsverhältnisses kann die Erprobung auch über die Dauer von sechs Monaten hinaus verlängert werden, sofern hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. Der sachliche Grund ist grundsätzlich nur bei einem Wechsel der Tätigkeit, insbesondere bei der Zuweisung einer höherwertigen Arbeit gegeben, für die eine Erprobung notwendig ist. Bei Ausübung der gleichen Tätigkeit müssen besondere Umstände vorliegen. Dies kann in der Art der Arbeit (z. B. bei dringenden betrieblichen Gründen, die einer Einarbeitung entgegen standen) oder in der Person des Mitarbeiters (z. B. längere Krankheit) begründet sein. Wurde bei einer erstmaligen Einstellung des Mitarbeiters auf die Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG zurückgegriffen, kann innerhalb von 24 Monaten eine bis zu dreimalige sachgrundlose Verlängerung vorgenommen werden. Bei neu gegründeten Unternehmen kann die Befristung nach § 14 Abs. 2a TzBfG sogar auf die Dauer von bis zu vier Jahren ausgedehnt werden. Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis verlängert, ist der Betriebsrat grundsätzlich erneut nach § 99 BetrVG zu beteiligen.

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