Kurzbeschreibung

Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verlängerung der Probezeit - zu verwenden bei einem befristeten Probearbeitsverhältnis, wenn zum Ablauf der Probezeit noch nicht abschließend beurteilt werden kann, ob sich der Arbeitnehmer bewährt.

Vorbemerkung

Die Verlängerung der Probezeit kommt sowohl bei einem befristeten Probearbeitsverhältnis wie auch bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag mit vorgeschalteter Probezeit in Betracht. Allerdings sind dabei unterschiedliche Aspekte zu beachten. In der Regel wird sich die Verlängerung der Probezeit nur bei einem befristeten Probearbeitsverhältnis anbieten.

In einem unbefristeten Arbeitsvertrag mit vorgeschalteter Probezeit ist darauf zu achten, dass die in Summe vereinbarte Zeitspanne der Probe sechs Monate nicht überschreitet. Unabhängig von der Vereinbarung einer Probezeit findet nämlich nach sechs Monaten das Kündigungsschutzgesetz Anwendung mit der Rechtsfolge, dass nur noch sozial gerechtfertigte Kündigungen rechtmäßig sind. Wurde von Anfang an eine sechsmonatige Probezeit vereinbart, so führt die Verlängerung der Probezeit nicht zum beabsichtigten Zweck.

Im Falle eines befristeten Probearbeitsverhältnisses kann die Erprobung auch über die Dauer von sechs Monaten hinaus verlängert werden, sofern hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. Der sachliche Grund ist grundsätzlich nur bei einem Wechsel der Tätigkeit, insbesondere bei der Zuweisung einer höherwertigen Arbeit gegeben, für die eine Erprobung notwendig ist. Bei Ausübung der gleichen Tätigkeit müssen besondere Umstände vorliegen. Dies kann in der Art der Arbeit (z. B. bei dringenden betrieblichen Gründen, die einer Einarbeitung entgegen standen) oder in der Person des Mitarbeiters (z. B. längere Krankheit) begründet sein. Wurde bei einer erstmaligen Einstellung des Mitarbeiters auf die Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG zurückgegriffen, kann innerhalb von 24 Monaten eine bis zu dreimalige sachgrundlose Verlängerung vorgenommen werden. Bei neu gegründeten Unternehmen kann die Befristung nach § 14 Abs. 2a TzBfG sogar auf die Dauer von bis zu vier Jahren ausgedehnt werden. Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis verlängert, ist der Betriebsrat grundsätzlich erneut nach § 99 BetrVG zu beteiligen.

Vertragsergänzung über die Verlängerung der Probezeit

Herrn/Frau

Vorname, Name

Strasse Nr.

Datum

PLZ, Ort Ansprechpartner

Ihre Probezeit

Sehr geehrte/r Frau/Herr ..........

wie mit Ihnen besprochen, wird Ihre Probezeit in Abänderung Ihres Arbeitsvertrags vom .............. bis zum .............. verlängert.[1]

Wir wollen Ihnen damit die Gelegenheit zur weiteren Einarbeitung und Bewährung bieten. Ihre sonstigen Beschäftigungsbedingungen bleiben unverändert.

Wir bitten Sie, Ihr Einverständnis mit dem Inhalt dieses Schreibens durch Unterzeichnung und Rückgabe der beigefügten Zweitschrift zu bestätigen.[2]

Mit freundlichen Grüßen

Anlage

Zweitschrift

.................... ...................................... ....................................
Ort, Datum Unterschrift Arbeitgeber Unterschrift Mitarbeiter
[1] Im Falle eines unbefristeten Arbeitsvertrags sollte die Zeitspanne sechs Monate nicht überschreiten. Liegt ein befristeter Arbeitsvertrag vor, ist ein sachlicher Grund für die Verlängerung erforderlich bzw. sofern es sich um eine sachgrundlose (erstmalige) Befristung handelt, sollte die Zeitspanne 24/48 Monate nicht überschreiten.
[2] Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis verlängert oder in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit umgewandelt, ist der Betriebsrat grundsätzlich erneut nach § 99 BetrVG zu beteiligen. Das Einverständnis des Arbeitnehmers ersetzt die Zustimmungspflichtigkeit der Vertragsverlängerung als "Einstellung" i. S. v. § 99 BetrVG nicht.

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