Dr. Madelaine Isabelle Baade
Als Alternative zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags mit vorgeschalteter Probezeit bietet sich die Möglichkeit, zum Zwecke der Erprobung ein zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis abzuschließen (echtes Probearbeitsverhältnis). Zwischen beiden Alternativen bestehen erhebliche Unterschiede.
4.2.1 Rechtsnatur und Wirkung
Das echte, befristete Probearbeitsverhältnis unterscheidet sich zunächst in der rechtlichen Konstruktion grundlegend vom unbefristeten Arbeitsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit:
Beim unbefristeten Arbeitsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit ist die Probezeit im rechtlichen Sinne eigentlich nicht "vorgeschaltet", sondern in das von Anfang an unbefristet geschlossene Arbeitsverhältnis als eine besondere Zeitspanne mit abgekürzten Kündigungsfristen integriert. Demgegenüber wird das befristete Probearbeitsverhältnis als ein eigenständiges Rechtsverhältnis zum Zwecke der Erprobung begründet. Grundsätzlich läuft es mit Erreichen des vereinbarten Termins aus. Für den Fall, dass die Erprobung negativ verläuft, bedarf es keiner Kündigung.
In diesem Punkt liegt ein Vorteil, der mit dem Abschluss eines befristeten Probearbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber verbunden sein kann: Da es keiner Kündigung bedarf, kann auch der hieran anknüpfende besondere Kündigungsschutz nicht greifen.
Eine Arbeitnehmerin, die während des befristeten Probearbeitsverhältnisses schwanger wird, kann sich bezüglich des vereinbarten Endtermins nicht auf das Kündigungsverbot des § 17 MuSchG berufen. Denn das Arbeitsverhältnis endet mit Erreichen des Befristungstermins ohne Kündigung – sofern die Befristung wirksam ist.
Soll das Arbeitsverhältnis über den vereinbarten Endtermin fortgesetzt werden, so bedarf es grundsätzlich des Abschlusses eines neuen Ar...