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Befristeter Arbeitsvertrag: Befristungsarten

Gabi Hanreich
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Zusammenfassung

 
Überblick

Mit dem "Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge" (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG) hat der Gesetzgeber zum 1.1.2001 eine allgemeine gesetzliche Regelung für die Befristung von Arbeitsverträgen (auch Zeitverträge genannt) geschaffen. Zwar war es auch vor Inkrafttreten des TzBfG möglich, einen Arbeitsvertrag zeitlich befristet abzuschließen (vgl. § 620 BGB). Abgesehen von vereinzelten Regelungen, wie etwa im Beschäftigungsförderungsgesetz (BeschFG) und einigen wenigen Spezialgesetzen, gab es jedoch keine gesetzlichen Vorschriften zu den besonderen Aspekten des befristeten Arbeitsverhältnisses. Die aus diesem Grund von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze sowie einige Elemente der zuletzt geltenden Fassung des Beschäftigungsförderungsgesetzes hat der Gesetzgeber in den §§ 1–5 und 14–21 TzBfG fixiert. Ungeachtet vereinzelter Sonderregelungen in Spezialgesetzen bildet das TzBfG damit die einheitliche Grundlage des Rechts der Befristung von Arbeitsverhältnissen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzliche Grundlage für die Befristung von Arbeitsverträgen ist im "Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge" (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG) geregelt.

1 Begriff

Unter den allgemeinen Vorschriften seines ersten Abschnitts enthält das TzBfG einige für das Befristungsrecht maßgebliche Begriffsbestimmungen.

Gemäß § 3 Abs. 1 TzBfG ist ein Arbeitnehmer befristet beschäftigt, wenn er einen auf bestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag besitzt. Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Arbeitsvertrag (befristeter Arbeitsvertrag) liegt vor, wenn seine Dauer kalendermäßig bestimmt ist (kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag) oder sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (zweckbefristeter Arbeitsv...

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