Sachverhalt

Eine 19-jährige Schülerin eines Abendgymnasiums arbeitet tagsüber 30 Stunden wöchentlich. Das monatliche Entgelt der Schülerin beträgt 2.100 EUR.

Wie ist die Beschäftigung der Abendschülerin sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtlich zu behandeln?

Ergebnis

  • Es handelt sich um eine Arbeitnehmerin, die durch den Besuch einer Abendschule einen allgemeinen Schulabschluss (Abitur) erlangt. Es sind die Regelungen über die versicherungsrechtliche Beurteilung von Arbeitnehmern anzuwenden.
  • Die Abendschülerin ist kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig.
  • Der Arbeitgeber muss die Schülerin mit Beitragsgruppe 1111, Personengruppe 101, bei der gewählten bzw. letzten Krankenkasse anmelden.
  • Die Meldung ist innerhalb von 6 Wochen nach dem Beginn der Beschäftigung abzugeben.
  • Die Insolvenzgeldumlage sowie die U1- und U2-Umlagen sind an die Krankenkasse abzuführen.
  • Bei jeder Entgeltmeldung ist der Datenbaustein DBUV mit abzugeben, in dem u. a. das tatsächliche Arbeitsentgelt im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung und die Anzahl der Arbeitsstunden anzugeben sind.

Lohnsteuerliche Beurteilung

Für den Arbeitslohn ist die Lohnsteuer unter Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) anhand der Monatslohnsteuertabelle zu berechnen und an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.

Hinweis

Schüler, die während der Dauer der Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule eine Beschäftigung aufnehmen, sind generell versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung. Versicherungsfreiheit kommt jedoch nur in Betracht, wenn der Schüler bzw. Arbeitnehmer eine schulische Einrichtung besucht, die nicht der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dient. Arbeitnehmer, die beispielsweise eine Abendschule besuchen, um einen allgemeinen Schulabschluss (Hauptschulabschluss, Realschulabschluss oder Abitur) zu erlangen, unterliegen demnach durchaus der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung.

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