1 Zeitgrenzen überschritten

 

Sachverhalt

Eine Hausfrau übernimmt Krankheits- oder Urlaubsvertretungen für verschiedene Pflegedienste, die jeweils nur von kurzfristiger Dauer sind.

  • Beim Pflegedienst C macht sie Urlaubsvertretung befristet vom 1.8. bis 30.9. (60 Kalendertage). Die Beteiligten gehen von monatlich 18 Arbeitstagen aus. Es ist ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.800 EUR vereinbart.

Sie hat nach eigenen Angaben im Kalenderjahr folgende Vorbeschäftigungszeiten:

  • beim Pflegedienst A vom 2.1. bis 25.2. (54 Kalendertage/39 Arbeitstage),
  • beim Pflegedienst B vom 31.3. bis 15.4. (16 Kalendertage/12 Arbeitstage).

Wie ist die Tätigkeit beim Pflegedienst C lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?

Ergebnis

Die Aushilfsbeschäftigung beim Pflegedienst C ist keine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung, da die maximale Beschäftigungsdauer aufgrund der Vorbeschäftigungszeiten für dieses Kalenderjahr überschritten wird. Bei Beginn der Beschäftigung beim Pflegedienst C steht fest, dass die Beschäftigungsdauer insgesamt 60 Kalendertage bzw. 36 Arbeitstage (= 18 Arbeitstage x 2 Monate) umfasst. Zusammen mit den 54 Kalendertagen (der Zeitraum vom 2.1. bis 1.2. entspricht einem Zeitmonat und ist deshalb mit 30 Kalendertagen anzurechnen, für die Zeit vom 2.2. bis 25.2. kommen noch 24 Kalendertage hinzu) bzw. 39 Arbeitstagen beim Pflegedienst A und den 16 Kalendertagen bzw. 12 Arbeitstagen beim Pflegedienst B ergeben sich 130 Kalendertage bzw. 87 Arbeitstage. Maßgebend ist eine Zeitgrenze von 3 Monaten (90 Kalendertagen) bzw. 70 Arbeitstagen pro Kalenderjahr. Auch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung scheidet wegen der monatlichen Entgelthöhe über der Geringfügigkeitsgrenze aus. Damit ist die Beschäftigung beim Pflegedienst C von vornherein als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung anzusehen. Die Arbeitnehmerin ist bei der zuständigen Krankenkasse als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte anzumelden, der Personengruppenschlüssel lautet 101, der Beitragsgruppenschlüssel 1111.

Lohnsteuerliche Beurteilung

Die Besteuerung hat zwingend nach den ELStAM zu erfolgen. Eine Pauschalbesteuerung ist nicht möglich, da die steuerlichen Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung (nicht mehr als 18 zusammenhängende Arbeitstage, max. 150 EUR Tageslohn, max. 19 EUR Stundenlohn) nicht erfüllt sind.

Hinweis

Seit dem 1.1.2022 meldet die Minijob-Zentrale bei Eingang der Anmeldung an den Arbeitgeber zurück, ob zum Anmeldezeitpunkt weitere kurzfristige Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern bestehen oder in vorausgegangenen Zeiträumen im Kalenderjahr bestanden haben. Die Rückmeldung bildet die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung ab und kann bei einer Änderung des Meldebestands nicht korrigiert werden. Die Rückmeldung der Minijob-Zentrale dient daher lediglich zur Kontrolle der Angaben des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber ist weiterhin stets verpflichtet nach Vorbeschäftigungen im laufenden Kalenderjahr zu fragen. Die schriftliche Abfrage ist hierbei vom Arbeitgeber als Nachweis zu den Entgeltunterlagen der Aushilfsbeschäftigten zu nehmen. Kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht nicht im gesetzlich vorgeschriebenen Maß nach, können vom Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge ab Beginn der Beschäftigung nachgefordert werden. Die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge werden in diesem Fall in voller Höhe vom Arbeitgeber nacherhoben, da dieser Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ist.

2 Kurzfristige Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber vor und nach dem Jahreswechsel

 

Sachverhalt

Eine Aushilfe nimmt eine Beschäftigung in der Adventszeit vom 1.11. bis 20.12.2024 (insgesamt 50 Kalendertage bzw. 35 Arbeitstage) auf. Im Jahr 2024 gab es keine Vorbeschäftigungen. Bei demselben Arbeitgeber wird am 2.1.2025 erneut eine bis zum 31.3.2025 befristete Beschäftigung aufgenommen (insgesamt 90 Kalendertage bzw. 63 Arbeitstage). Handelt es sich um 2 kurzfristige Beschäftigungen?

Ergebnis

Die Aushilfe ist sowohl im Jahr 2024 als auch im Jahr 2025 kurzfristig beschäftigt. Die jeweils bei Beschäftigungsbeginn für das Kalenderjahr zulässige Zeitgrenze von 3 Monaten (90 Kalendertagen) bzw. 70 Arbeitstagen wird nicht überschritten.

Hinweis

Dies gilt allerdings nicht, wenn bereits bei Beschäftigungsaufnahme im Jahr 2024 feststeht, dass weitere Einsätze im Jahr 2025 folgen werden. Denn in diesen Fällen müsste der Arbeitgeber im Rahmen der vorausschauenden Beurteilung zum Zeitpunkt der ersten Beschäftigungsaufnahme 2024 bereits erkennen, dass keine gelegentliche, sondern eine regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung vorliegt. Das spricht gegen die Annahme einer kurzfristigen Beschäftigung.

3 Kurzfristige Beschäftigung über den Jahreswechsel

 

Sachverhalt

Eine Hausfrau wird für 6 Tage in der Woche (jeweils 4 Stunden) für Reinigungsarbeiten eingestellt, das Entgelt beträgt 650 EUR monatlich. Die Beschäftigung ist von vornherein befristet vom 15.11.2024 bis 28.2.2025 (insgesamt 106 Kalendertage bzw. 72 Arbeitstage). Eine Wiederholungsabsicht besteht nicht. Die eingestellte Mitarbeiterin war zuvor noch nicht kurzfristig beschäftigt und wird auch im Jahr 2025 voraussichtli...

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