Sachverhalt

Eine Aushilfe nimmt eine Beschäftigung in der Adventszeit vom 1.11. bis 20.12.2024 (insgesamt 50 Kalendertage bzw. 35 Arbeitstage) auf. Im Jahr 2024 gab es keine Vorbeschäftigungen. Bei demselben Arbeitgeber wird am 2.1.2025 erneut eine bis zum 31.3.2025 befristete Beschäftigung aufgenommen (insgesamt 90 Kalendertage bzw. 63 Arbeitstage). Handelt es sich um 2 kurzfristige Beschäftigungen?

Ergebnis

Die Aushilfe ist sowohl im Jahr 2024 als auch im Jahr 2025 kurzfristig beschäftigt. Die jeweils bei Beschäftigungsbeginn für das Kalenderjahr zulässige Zeitgrenze von 3 Monaten (90 Kalendertagen) bzw. 70 Arbeitstagen wird nicht überschritten.

Hinweis

Dies gilt allerdings nicht, wenn bereits bei Beschäftigungsaufnahme im Jahr 2024 feststeht, dass weitere Einsätze im Jahr 2025 folgen werden. Denn in diesen Fällen müsste der Arbeitgeber im Rahmen der vorausschauenden Beurteilung zum Zeitpunkt der ersten Beschäftigungsaufnahme 2024 bereits erkennen, dass keine gelegentliche, sondern eine regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung vorliegt. Das spricht gegen die Annahme einer kurzfristigen Beschäftigung.

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