Sachverhalt

Ein Angestellter in einer Möbelfirma, Steuerklasse I, keine Kinder, hat im Mai 2024 wegen Kurzarbeit nicht gearbeitet (kompletter Arbeitsausfall). Bei Vollarbeit hätte er ein Bruttoentgelt von 3.275 EUR erzielt.

Wie werden das Kurzarbeitergeld und die Beiträge zur Sozialversicherung berechnet?

Ergebnis

Das Kurzarbeitergeld errechnet sich nach einem Leistungssatz von 60 %. Der Leistungsbetrag ergibt sich nach der Tabelle der BA als Differenzbetrag zwischen den maßgeblichen rechnerischen Leistungssätzen des pauschalierten monatlichen Sollentgelts und des pauschalierten monatlichen Istentgelts.

 
Gerundetes Sollentgelt 3.280,00 EUR  
Rechnerischer Leistungssatz aus dem Sollentgelt   1.342,40 EUR
Gerundetes Istentgelt 0,00 EUR  
Rechnerischer Leistungssatz aus dem Istentgelt   0,00 EUR
Differenz der rechnerischen Leistungssätze = Kurzarbeitergeld   1.342,40 EUR

Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung:

Aus dem Kurzarbeitergeld sind Beiträge zur Krankenversicherung (einschließlich des Zusatzbeitrags), zur Pflegeversicherung und zur Rentenversicherung zu entrichten, nicht jedoch zur Arbeitslosenversicherung. Als beitragspflichtige Einnahme ist ein fiktives Entgelt i. H. v. 80 % des ungerundeten Sollentgelts zugrunde zu legen. Die SV-Beiträge sind allein vom Arbeitgeber zu tragen.

 
Abrechnungsmonat Mai 2024
Brutto-Sollentgelt 3.275,00 EUR
Abzgl. Brutto-Istentgelt - 0,00 EUR
Differenz 3.275,00 EUR
Fiktives Entgelt für Beitragsberechnung Kurzarbeitergeld (3.275 EUR x 80 %) 2.620,00 EUR
 
Beitragspflichtige Einnahmen
  KV / PV RV ALV
SV Entgelt 0,00 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR
SV Fiktives Entgelt 2.620,00 EUR 2.620,00 EUR 0,00 EUR
SV Gesamt 2.620,00 EUR 2.620,00 EUR 0,00 EUR

Lohnsteuerrechtliche Beurteilung

Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Es unterliegt als Entgeltersatzleistung aber dem steuerlichen Progressionsvorbehalt, d. h. es wird als Einkommen bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt.

Hinweis

Im Fall einer späteren Arbeitslosigkeit entstehen dem Arbeitnehmer keine Nachteile. Trotz des völligen Arbeitsausfalls wird der Monat Mai 2024 als Versicherungszeit für die Erfüllung der Anwartschaftszeit des Arbeitslosengeldes berücksichtigt. Nachteile sind auch bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes ausgeschlossen. Soweit Zeiten der Kurzarbeit in die Arbeitslosengeldberechnung einfließen, ist für diese Zeiten – unabhängig von der Höhe der Beiträge – das Bruttoentgelt zugrunde zu legen, das der Arbeitnehmer ohne die Kurzarbeit erzielt hätte.

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