Sachverhalt

Ein Tischler, Steuerklasse I, keine Kinder, arbeitet ab März 2024 in Kurzarbeit. Seine wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden (montags bis freitags jeweils 7,7 Stunden). Sein Stundenlohn beträgt 15,35 EUR. Die Arbeit fällt in dem Betrieb wegen der Kurzarbeit jeweils montags komplett aus. An den gesetzlichen Feiertagen im Mai 2024 arbeitet er nicht.

Wie werden das Kurzarbeitergeld und die Beiträge zur Sozialversicherung im Mai berechnet?

Ergebnis

Das Kurzarbeitergeld errechnet sich nach einem Leistungssatz von 60 %. Der Leistungsbetrag ergibt sich nach der Tabelle der BA als Differenzbetrag zwischen den maßgeblichen rechnerischen Leistungssätzen des pauschalierten monatlichen Sollentgelts und des pauschalierten monatlichen Istentgelts.

Für Pfingstmontag erhält der Arbeitnehmer Feiertagsvergütung zulasten des Arbeitgebers. Für Pfingstmontag erhält der Arbeitnehmer die Feiertagsvergütung nur in Höhe des Kurzarbeitergeldes gezahlt. Die Vergütung wird nicht von der Arbeitsagentur erstattet. Zunächst erfolgt die Ermittlung eines fiktiven Kurzarbeitergeldes. Bei der Berechnung wird der Feiertag wie ein "normaler" Ausfalltag behandelt.

 
Abrechnungsmonat Mai 2024    
Sollentgelt (23 Arbeitstage inkl. Feiertage x 7,7 Stunden x 15,35 EUR) 2.718,49 EUR  
Gerundetes Sollentgelt 2.720,00 EUR  
Rechnerischer Leistungssatz aus dem Sollentgelt   1.149,75 EUR
     
Istentgelt    
Istentgelt (19 Arbeitstage inkl. Feiertage, außer Pfingstmontag x 7,7 Stunden x 15,35 EUR) 2.245,71 EUR  
Gerundetes Istentgelt 2.240,00 EUR  
Rechnerischer Leistungssatz aus dem Istentgelt   980,35 EUR
Differenz der rechnerischen Leistungssätze = fiktives Kurzarbeitergeld   169,40 EUR

Hinweis: Der Mai umfasst inkl. Pfingstmontag 4 Ausfalltage (30,8 Stunden). Auf Pfingstmontag entfallen von dem fiktiven Kurzarbeitergeld (169,40 EUR : 30,8 Stunden x 7,7 Stunden =) 42,35 EUR. In dieser Höhe ist der Arbeitgeber zur Zahlung der Feiertagsvergütung verpflichtet. Dafür erhält er keine Erstattung von der Arbeitsagentur.

Lohnsteuerrechtliche Beurteilung

Die Feiertagsvergütung stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung:

Die Feiertagsvergütung ist beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in allen Sozialversicherungszweigen. Der Arbeitgeber entrichtet dafür die Beiträge jedoch in voller Höhe allein. Er erhält dafür keine Erstattung der Beiträge von der Arbeitsagentur.

Im nächsten Schritt wird das tatsächliche Kurzarbeitergeld ermittelt. Dabei wird als Istentgelt die "normale" Vergütung auch für den Pfingstmontag angesetzt.

 
Gerundetes Sollentgelt 2.720,00 EUR  
Rechnerischer Leistungssatz aus dem Sollentgelt   1.149,75 EUR
     
Gerundetes Istentgelt (20 Arbeitstage x 7,7 Stunden x 15,35 EUR = 2.363,90 EUR) 2.360,00 EUR  
Rechnerischer Leistungssatz aus dem Istentgelt   1.023,10 EUR
Differenz der rechnerischen Leistungssätze = Kurzarbeitergeld   126,65 EUR

Lohnsteuerrechtliche Beurteilung

Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Es unterliegt als Entgeltersatzleistung aber dem steuerlichen Progressionsvorbehalt, d. h. es wird als Einkommen bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt.

Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung:

  • SV-Beiträge aus dem Kurzarbeitergeld sind zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu entrichten, nicht jedoch zur Arbeitslosenversicherung. Als beitragspflichtige Einnahme ist ein fiktives Entgelt i. H. v. 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem ungerundeten Soll- und Istentgelt zugrunde zu legen.
  • Die auf das Kurzarbeitergeld entfallenden SV-Beiträge (einschließlich des Zusatzbeitrags zu Krankenversicherung) sind allein vom Arbeitgeber zu tragen.
 
Brutto-Sollentgelt 2.718,49 EUR
Abzgl. fiktives Brutto-Istentgelt - 2.363,90 EUR
Differenz 354,59 EUR
Fiktives Entgelt für Beitragsberechnung Kurzarbeitergeld (354,59 EUR x 80 %) 283,67 EUR
 
Beitragspflichtige Einnahmen
  KV / PV RV ALV
SV Entgelt (normale Beitragsverteilung) 2.245,71 EUR 2.245,71 EUR 2.245,71 EUR
SV Entgelt (AG trägt Beiträge allein – keine Erstattung) 42,35 EUR 42,35 EUR 42,35 EUR
SV Fiktives Entgelt (AG trägt Beiträge allein – erstattungsfähig) 283,67 EUR 283,67 EUR 0,00 EUR
SV Gesamt 2.571,73 EUR 2.571,73 EUR 2.288,06 EUR

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