Sachverhalt

Ein Mitarbeiter wird für 3 Jahre ins Ausland entsandt. Er behält seinen deutschen Wohnsitz bei, er wird auch im Ausland ansässig. Er bleibt bei der deutschen Konzerngesellschaft angestellt und wird auch von dieser bezahlt. Eine Gehaltsbelastung erfolgt nicht, weil der Mitarbeiter im Ausland ausschließlich zum wirtschaftlichen Vorteil der deutschen Gesellschaft tätig ist. Der Mitarbeiter arbeitet ausschließlich im Ausland.

Wo liegt das Besteuerungsrecht?

Ergebnis

Es besteht Lohnsteuerpflicht, eine Freistellung nach DBA kann beantragt werden. Der Mitarbeiter hat einkommensteuerpflichtiges Gehalt, weil er hier weiterhin ansässig ist. Er hat auch einen inländischen Arbeitgeber, weil er einen aktiven Arbeitsvertrag mit dem deutschen Unternehmen hat, das auch sein Gehalt auszahlt.

Zur Anwendung des DBA muss der sog. Tie-Breaker-Artikel zur Bestimmung der Ansässigkeit des Mitarbeiters herangezogen werden, da der Mitarbeiter in beiden Staaten ansässig ist. Angenommen, er würde danach als in Deutschland ansässig gelten, hätte dennoch das Ausland das Besteuerungsrecht, weil die Arbeit ausschließlich im Ausland ausgeübt wird und die erste Bedingung der 183-Tage-Regel – nicht mehr als 183 Tage im Ausland – nicht erfüllt ist. Damit schwingt das Besteuerungsrecht nicht an Deutschland zurück. Als Wohnsitzstaat beseitigt Deutschland die Doppelbesteuerung für Gehälter in aller Regel durch Freistellung unter Progressionsvorbehalt. Damit kann ein Antrag auf Freistellung von der Lohnsteuerpflicht gestellt werden. Der Nachweis der Versteuerung im Ausland muss im Lohnsteuerverfahren noch nicht geführt werden.

Wäre nach dem Tie-Breaker-Artikel das Ausland der Ansässigkeitsstaat, käme man ebenfalls zu dem Ergebnis, dass das Ausland das Besteuerungsrecht hat, da das Ausland gleichzeitig Wohnsitz- und Ausübungsstaat wäre.

Hinweis

Die Frage, welches der beiden Unternehmen das Gehalt letztendlich tragen muss, ist ein Problem der grenzüberschreitenden Gewinnabgrenzung zwischen Unternehmen ("Verrechnungspreise") und richtet sich danach, für wessen wirtschaftlichen Vorteil der Mitarbeiter tätig ist. Diesem Unternehmen muss der Gehaltsaufwand zugeordnet werden, entweder durch direkte Auszahlung oder über eine entsprechende Belastung. Soweit dabei der Aufwand nicht vom arbeitsrechtlichen Arbeitgeber getragen wird, muss eine Dokumentation zwischen dem Arbeitgeber und dem anderen Unternehmen zu diesem Vorgang erstellt werden. Anhand dieser Dokumentation ist darzulegen, dass die vorgenommene Gewinnabgrenzung dem Fremdvergleich standhält. Werden diese Regeln nicht eingehalten, wird bei dem Unternehmen der steuerliche Gewinn entsprechend erhöht, d. h. die Gehaltskosten werden nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen.

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