Sachverhalt

Ein Mitarbeiter wird aus dem Ausland für 2 Jahre nach Deutschland entsandt. Er bleibt bei der ausländischen Konzerngesellschaft angestellt, die auch weiterhin das Gehalt bezahlt. Es wird allerdings an die deutsche Konzerngesellschaft weiterbelastet, weil der Mitarbeiter während der 2 Jahre ausschließlich zum wirtschaftlichen Vorteil der deutschen Konzerngesellschaft arbeitet. Seinen Wohnsitz im Ausland gibt der Mitarbeiter auf und mietet in Deutschland eine Wohnung an. Jedes Jahr arbeitet er 30 Arbeitstage im Ausland.

Welcher Staat hat das Besteuerungsrecht für das Gehalt, das auf die 30 Arbeitstage im Ausland entfällt?

Ergebnis

Es besteht die Gefahr der Doppelbesteuerung für die 30 Arbeitstage: Deutschland wird aufgrund des Wohnsitzes (= ansässig = unbeschränkte Steuerpflicht = Besteuerung des Welteinkommens) besteuern. Das Ausland will besteuern, weil das Gehalt als aus dem Ausland bezogen gilt (= Ausübung auf Ausland-Territorium). Daher ist das entsprechende DBA heranzuziehen, um die drohende Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Das DBA kann grundsätzlich auch angewendet werden, da der Mitarbeiter wenigstens in einem der Staaten (Deutschland) ansässig ist.

Auch die für die Anwendung des DBA erforderliche Grundsituation ist schon gegeben, denn der Mitarbeiter ist nur in einem der beiden Vertragsstaaten (Deutschland) ansässig. Der sog. Tie-Breaker-Artikel ist daher nicht zu prüfen.

Liegt kein besonderer "Mitarbeiter-Typ" vor oder enthält das DBA mit dem Ausland keine Sondervorschrift für diesen "Mitarbeiter-Typ", ist der allgemeine Gehaltsartikel anzuwenden.

Nach der Grundsatzregel des Gehaltsartikels des DBA hat nur der Wohnsitzstaat, also Deutschland das Besteuerungsrecht für die 30 Arbeitstage.

Da der Mitarbeiter die 30 Arbeitstage allerdings körperlich im Ausland ausübt, greift die Ausnahmeregel und das Besteuerungsrecht geht auf das Ausland über.

Schwingt das Besteuerungsrecht nach der Rückausnahme an Deutschland zurück? Ja, wenn alle 3 Bedingungen der 183-Tage-Regel erfüllt sind:

  1. Nicht mehr als 183 Tage im Kalenderjahr im Ausland aufgehalten oder gearbeitet? Da der Mitarbeiter nur an 30 Arbeitstagen im Ausland gearbeitet hat, ist die erste Bedingung erfüllt.
  2. Für die 30 Tage kein Arbeitgeber im Ausland? Der arbeitsrechtliche Arbeitgeber (Arbeitsvertrag und Gehaltsauszahlung) sitzt zwar im Ausland. Hier ist jedoch der wirtschaftliche Arbeitgeberbegriff einschlägig. Da das Gehalt nach Deutschland belastet wird, ist die deutsche Konzerngesellschaft der (wirtschaftliche) Arbeitgeber. Die zweite Bedingung ist daher auch erfüllt.
  3. Keine Belastung an eine Betriebsstätte des Arbeitgebers im Ausland? Keinerlei Gehaltsteile bleiben aufwandsmäßig im Ausland, weder bei einer Betriebsstätte noch bei einer Konzerngesellschaft. Auch die dritte Bedingung ist erfüllt.

Da somit alle 3 Bedingungen der 183-Tage-Regel erfüllt sind, greift die Rückausnahme. Das Besteuerungsrecht geht an Deutschland zurück. Das Ausland darf damit das Gehalt für die 30 Arbeitstage nicht besteuern.

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