Sachverhalt

Nach dem Altersteilzeitvertrag erhält ein Arbeitnehmer ein Regelarbeitsentgelt von 3.500 EUR. Der Arbeitnehmer leistet Mehrarbeit und erhält dafür in dem entsprechenden Monat eine Mehrarbeitsvergütung i. H. v. 1.400 EUR. Der Arbeitnehmer ist im Rechtskreis West beschäftigt.

Wie hoch sind die beitragspflichtigen Einnahmen?

Ergebnis

 
Beitragspflichtige Einnahme in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung 4.900 EUR
Beitragspflichtige Einnahme in der Rentenversicherung (3.500 EUR + 1.250 EUR) 4.750 EUR
Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme in der Rentenversicherung (80 % von 3.500 EUR) 2.800 EUR

Bei der Mehrarbeitsvergütung handelt es sich um laufendes Arbeitsentgelt, das grundsätzlich neben dem Regelarbeitsentgelt in voller Höhe zu berücksichtigen ist. Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind deswegen aus 4.900 EUR zu berechnen.

In der Rentenversicherung ist neben dem Regelarbeitsentgelt (3.500 EUR) zunächst die zusätzliche beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen. Die Mehrarbeitsvergütung wird bei der Ermittlung der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme in der Rentenversicherung nicht berücksichtigt. Zusammen mit dem Regelarbeitsentgelt ergaben sich (3.500 EUR + 2.800 EUR =) 6.300 EUR an beitragspflichtigen Einnahmen. Bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze verbleibt nur eine Lücke i. H. v. (7.550 EUR – 6.300 EUR =) 1.250 EUR. Daher ist die Mehrarbeitsvergütung zur Rentenversicherung nur i. H. v. 1.250 EUR beitragspflichtig.

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