Sachverhalt
Nach dem Altersteilzeitvertrag erhält ein Arbeitnehmer ein Regelarbeitsentgelt von 4.000 EUR. Der Aufstockungsbetrag (gesetzlicher Mindestbetrag) beträgt 800 EUR (20 % von 4.000 EUR). Der Arbeitnehmer ist im Rechtskreis West beschäftigt.
Wie hoch sind die beitragspflichtigen Einnahmen?
Ergebnis
Beitragspflichtige Einnahme in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung | 4.000 EUR |
Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme in der Rentenversicherung | 2.795 EUR |
Die zusätzliche beitragspflichtige Einnahme in der Rentenversicherung wird auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt begrenzt (6.795 EUR – 4.000 EUR = 2.795 EUR), da dieser Betrag 80 % des Regelarbeitsentgelts (3.200 EUR) nicht übersteigt.
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