Sachverhalt

Nach dem Altersteilzeitvertrag erhält ein Arbeitnehmer ein Regelarbeitsentgelt von 4.000 EUR. Der Aufstockungsbetrag (gesetzlicher Mindestbetrag) beträgt 800 EUR (20 % von 4.000 EUR). Der Arbeitnehmer ist im Rechtskreis West beschäftigt.

Wie hoch sind die beitragspflichtigen Einnahmen?

Ergebnis

 
Beitragspflichtige Einnahme in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung 4.000 EUR
Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme in der Rentenversicherung 2.795 EUR

Die zusätzliche beitragspflichtige Einnahme in der Rentenversicherung wird auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt begrenzt (6.795 EUR – 4.000 EUR = 2.795 EUR), da dieser Betrag 80 % des Regelarbeitsentgelts (3.200 EUR) nicht übersteigt.

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