Ist ein Praktikant während des Zwischenpraktikums in einem Abkommensstaat in Deutschland weiterhin als Student an einer deutschen Hochschule immatrikuliert, unterliegt er auch für die Dauer des Praktikums weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Student in Deutschland wohnt und in einem anderen Abkommensstaat studiert.

Wird das Zwischenpraktikum im anderen Abkommensstaat durchgeführt, ist es möglich, dass der andere Staat das Praktikum als Beschäftigung ansieht. In diesen Fällen gelten für den Studenten die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates. Die deutschen Rechtsvorschriften finden nur in den Fällen keine Anwendung, in denen der ausländische Träger einen Anspruchsnachweis für die Sachleistungsaushilfe in Deutschland zur Verfügung stellt. Ansonsten kann es zu einer Doppelversicherung kommen.

 
Praxis-Beispiel

Zwischenpraktikum wird ggf. als Beschäftigung angesehen

Ein deutscher Student begibt sich für ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum nach Serbien. Für die Dauer des Praktikums ist er weiterhin an einer deutschen Hochschule immatrikuliert. Sieht der serbische Träger den Studenten weiterhin als Student an, unterliegt er während des Praktikums den deutschen Rechtsvorschriften. Sieht er ihn allerdings als Beschäftigten an, unterliegt er mit Aufnahme des Praktikums den serbischen Rechtsvorschriften.

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