Praktikanten, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, sind versicherungsfrei in der Rentenversicherung. Die Dauer des Praktikums, die wöchentliche Arbeitszeit sowie die Höhe des erzielten Arbeitsentgelts sind unerheblich. Pauschale Beiträge zur Rentenversicherung sind auch bei einem monatlichen Arbeitsentgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze nicht zu zahlen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Studentin im Zwischenpraktikum

Frau N ist immatrikulierte BWL-Studentin an der Universität Hamburg. In der Zeit vom 1.2. bis zum 18.4. leistet sie das in ihrer Studien- und Prüfungsordnung vorgeschriebene Praxissemester (Zwischenpraktikum) ab. Sie erhält für die Praktikantentätigkeit ein monatliches Arbeitsentgelt von 500 EUR.

Ergebnis: Frau N bleibt, solange sie an einer Hochschule immatrikuliert ist, ihrem Erscheinungsbild nach Studentin. Somit ist sie für die Dauer des abzuleistenden Praktikums – ohne Rücksicht auf die Dauer des Praktikums sowie die Höhe des Arbeitsentgelts – versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Meldeverfahren – Personengruppenschlüssel

Vorgeschriebene Zwischenpraktika sind mit dem Personengruppenschlüssel "190" und dem Beitragsgruppenschlüssel "0000" zu melden, wenn ein in der Unfallversicherung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gezahlt wird.

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