Auch das immer häufiger an allgemeinbildenden Schulen angebotene (Schnupper-)Praktikum für die Dauer von etwa 1–2 Wochen, das in Betrieben und anderen Einrichtungen durchgeführt wird, ist Bestandteil des schulischen Unterrichts und kein Beschäftigungsverhältnis. Es ist somit nicht kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig. Dies gilt selbst dann, wenn der Betrieb dem Schülerpraktikanten ein kleines Taschengeld als Anerkennung zahlt.

Meldungen, Umlagen und Beiträge zur Unfallversicherung

Da Schnupperpraktika keinen beschäftigungsvorbereitenden bzw. -ähnlichen Charakter aufweisen, sind sie nicht als Praktikum im Sinne des Sozialversicherungsrechts zu sehen und ziehen deshalb auch – außer in der gesetzlichen Unfallversicherung des Praktikumsbetriebs – keine Meldepflicht nach sich. Selbstverständlich wirken sich die von den Schülern im Betrieb verbrachten Zeiten auch nicht familienversicherungsschädlich in der Kranken-/Pflegeversicherung aus. Vom Praktikumsbetrieb sind keine U1- und U2-Umlagen und keine Insolvenzgeldumlage zu zahlen. Nach der aktuellen Rechtsprechung sind jedoch Beiträge zur Unfallversicherung zu entrichten.[1]

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