Praktikanten, die an einer ausländischen Hochschule immatrikuliert sind und ihr Praktikum in Deutschland ableisten, sind kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungsfrei. Die Versicherungsfreiheit gilt allerdings nur, wenn und solange das Praktikum in der Studien- oder Prüfungsordnung der ausländischen Bildungseinrichtung vorgeschrieben ist. Sofern es sich um ein nicht vorgeschriebenes Praktikum handelt, sind die für sog. Werkstudenten geltenden Regelungen anzuwenden. Danach ist eine Beschäftigung, die insgesamt nicht mehr als 20 Wochenstunden ausgeübt wird, versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht dem Grunde nach Versicherungspflicht.[1]

[1]

S. Abschn. 2.1.

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