Beschäftigte, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 mindestens drei Monate in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung tätig sind, erhalten nach § 150a SGB XI einen Anspruch gegenüber ihren Arbeitgebern auf eine einmalige steuer- und sozialabgabenbefreite Sonderleistung (Corona-Prämie). Jeder Beschäftigte und jede Beschäftigte erhält die Prämie nur einmal, unabhängig davon ob er oder sie im Bemessungszeitraum bei mehr als einer Pflegeeinrichtung bzw. mehr als einem Arbeitgeber tätig ist. Diese einmalige Sonderleistung dient der Anerkennung und Wertschätzung aller insbesondere in Pflege, Betreuung und Hauswirtschaft eingesetzten Beschäftigten in Zeiten der besonderen Belastungen und Herausforderungen angesichts der Corona-Pandemie. Die Prämienhöhe ist in Abhängigkeit des Tätigkeitsfelds und –umfangs gesetzlich festgelegt und beträgt zwischen 100 und 1.000 Euro. Die Staffelung orientiert sich an der Empfehlung der ehemaligen Mitglieder der Vierten Pflegemindestlohn-Kommission zur Umsetzung einer Prämienzahlung im Bereich der Altenpflege vom 22. April 2020.

Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen und Arbeitgeber, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in diesen Einrichtungen im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden (Arbeitgeber nach § 150a Absatz 1 Satz 2 SGB XI), werden verpflichtet, die gestaffelten Corona-Prämien an ihre Beschäftigten auszuzahlen. Zur Finanzierung dieser Prämien erhalten sie nach § 150a Absatz 7 SGB XI einen Anspruch gegenüber der Pflegeversicherung auf Vorauszahlung des Betrags, den sie für die Auszahlung der Corona-Prämien an ihre Beschäftigten benötigen. Die Pflegekassen haben sicherzustellen, dass alle Pflegeeinrichtungen und Arbeitgeber entsprechend den von ihnen gemeldeten Beträgen eine Vorauszahlung in dieser Höhe bis spätestens 15. Juli bzw. bis 15. Dezember 2020 erhalten.

Das Nähere für das dafür notwendige Meldeverfahren, das Auszahlungsverfahren sowie für die Information der Beschäftigten hat der GKV-Spitzenverband im Benehmen mit den Bundesvereinigungen der Träger stationärer und ambulanter Pflegeeinrichtungen und geeigneten Verbänden der Arbeitgeber nach § 150a Absatz 1 Satz 2 SGB XI auf Bundesebene festzulegen. Die Verfahrensregelungen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.

Um den Beschäftigten eine möglichst weitgehende Ausschöpfung des steuer- und sozialversicherungsabgabenfreien Prämienbetrags zu ermöglichen, ist zudem in § 150a Absatz 9 SGB XI geregelt, dass die Länder und Pflegeeinrichtungen die gestaffelten Corona-Prämien auf zwischen 150 bis 1.500 Euro aufstocken können. Das Verfahren hierzu regeln die Länder; es kann sich an den nachfolgenden Festlegungen orientieren.

Die vorliegenden Prämien-Festlegungen Teil 1 regeln das Verfahren für die Beschäftigten in Pflegeeinrichtungen. Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Pflegeeinrichtungen im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden, kommen die Prämien-Festlegungen Teil 2 zur Anwendung.

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