Präambel

Beschäftigte, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 mindestens drei Monate in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung tätig sind, erhalten nach § 150a SGB XI einen Anspruch gegenüber ihren Arbeitgebern auf eine einmalige steuer- und sozialabgabenbefreite Sonderleistung (Corona-Prämie). Jeder Beschäftigte und jede Beschäftigte erhält die Prämie nur einmal, unabhängig davon ob er oder sie im Bemessungszeitraum bei mehr als einer Pflegeeinrichtung bzw. mehr als einem Arbeitgeber tätig ist. Diese einmalige Sonderleistung dient der Anerkennung und Wertschätzung aller insbesondere in Pflege, Betreuung und Hauswirtschaft eingesetzten Beschäftigten in Zeiten der besonderen Belastungen und Herausforderungen angesichts der Corona-Pandemie. Die Prämienhöhe ist in Abhängigkeit des Tätigkeitsfelds und –umfangs gesetzlich festgelegt und beträgt zwischen 100 und 1.000 Euro. Die Staffelung orientiert sich an der Empfehlung der ehemaligen Mitglieder der Vierten Pflegemindestlohn-Kommission zur Umsetzung einer Prämienzahlung im Bereich der Altenpflege vom 22. April 2020.

Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen und Arbeitgeber, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in diesen Einrichtungen im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden (Arbeitgeber nach § 150a Absatz 1 Satz 2 SGB XI), werden verpflichtet, die gestaffelten Corona-Prämien an ihre Beschäftigten auszuzahlen. Zur Finanzierung dieser Prämien erhalten sie nach § 150a Absatz 7 SGB XI einen Anspruch gegenüber der Pflegeversicherung auf Vorauszahlung des Betrags, den sie für die Auszahlung der Corona-Prämien an ihre Beschäftigten benötigen. Die Pflegekassen haben sicherzustellen, dass alle Pflegeeinrichtungen und Arbeitgeber entsprechend den von ihnen gemeldeten Beträgen eine Vorauszahlung in dieser Höhe bis spätestens 15. Juli bzw. bis 15. Dezember 2020 erhalten.

Das Nähere für das dafür notwendige Meldeverfahren, das Auszahlungsverfahren sowie für die Information der Beschäftigten hat der GKV-Spitzenverband im Benehmen mit den Bundesvereinigungen der Träger stationärer und ambulanter Pflegeeinrichtungen und geeigneten Verbänden der Arbeitgeber nach § 150a Absatz 1 Satz 2 SGB XI auf Bundesebene festzulegen. Die Verfahrensregelungen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.

Um den Beschäftigten eine möglichst weitgehende Ausschöpfung des steuer- und sozialversicherungsabgabenfreien Prämienbetrags zu ermöglichen, ist zudem in § 150a Absatz 9 SGB XI geregelt, dass die Länder und Pflegeeinrichtungen die gestaffelten Corona-Prämien auf zwischen 150 bis 1.500 Euro aufstocken können. Das Verfahren hierzu regeln die Länder; es kann sich an den nachfolgenden Festlegungen orientieren.

Die vorliegenden Prämien-Festlegungen Teil 1 regeln das Verfahren für die Beschäftigten in Pflegeeinrichtungen. Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Pflegeeinrichtungen im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden, kommen die Prämien-Festlegungen Teil 2 zur Anwendung.

1. Geltungsbereich

Die Festlegungen gelten für die Pflegekassen und die nach § 72 SGB XI zugelassenen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen[1], einschließlich der Betreuungsdienste nach § 71 Absatz 1a SGB XI. Für eine etwaige Aufstockung der Prämie durch die Länder können die Melde- und Nachweisverfahren entsprechend ergänzt werden.

[1] Einschließlich der stationären Hospize, die über eine Zulassung als Pflegeeinrichtung nach § 72 SGB XI verfügen.

2. Anspruch der Beschäftigten

 

(1) Pflegeeinrichtungen[1], die nach § 72 SGB XI zugelassen sind, haben aufgrund § 150a SGB XI ihren Beschäftigten im Jahr 2020 eine einmalige Sonderleistung (Corona-Prämie) in Abhängigkeit des Tätigkeitsfelds und –umfangs der Beschäftigten nach Maßgabe von Ziffern 3 und 8 auszuzahlen.

 

(2) Anspruch auf eine Corona-Prämie haben alle Beschäftigten, die im Bemessungszeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 für mindestens drei Monate (30 Tage gelten als vollständiger Monat) in einer oder mehreren nach § 72 SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtungen tatsächlich tätig waren.

 

(3) Für die Berechnung des dreimonatigen Zeitraumes nach Absatz 2 sind folgende Unterbrechungen unbeachtlich:

 

1.

von bis zu 14 Kalendertagen,

 

2.

aufgrund einer COVID-19-Erkrankung,

 

3.

aufgrund von Quarantänemaßnahmen,

 

4.

aufgrund eines Arbeitsunfalles oder

 

5.

wegen Erholungsurlaubs.

Die Unterbrechungen nach Nummer 2 bis 5 sind zeitlich nicht auf 14 Kalendertage beschränkt. Mehrfache Unterbrechungen, auch wegen der gleichen Sache (außer Nummer 1), sind möglich.

 

(4) Jeder Beschäftigte und jede Beschäftigte hat nur einmal Anspruch auf die Corona-Prämie, unabhängig davon, ob er oder sie im Bemessungszeitraum in mehr als einer Pflegeeinrichtung tätig ist. Dies gilt nicht, sofern eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter zeitgleich in mehreren Pflegeeinrichtungen in Teilzeit tätig ist. In diesem Fall hat sie oder er entsprechend ihrem oder seinem jeweiligen Tätigkeitsfeld und –umfan...

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