Für die Entsendung gilt eine zeitliche Begrenzung von 48 Kalendermonaten. Die Entsendung kann auch in Teilzeiträumen zurückgelegt werden. Sollte von Beginn an feststehen, dass die Entsendung über die zeitliche Begrenzung hinausgeht, gelten die deutschen Rechtsvorschriften in jedem Fall für die Dauer der im deutsch-philippinischen Abkommen vereinbarten Zeitgrenze von 48 Kalendermonaten weiter, sofern die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sind. Es ist festgelegt, dass die Beschäftigung im anderen Staat durch die Eigenart der Beschäftigung oder durch eine vertragliche Regelung im Voraus zeitlich befristet sein muss.

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