Zusammenfassung

 
Begriff

Für die Philippinen gilt das deutsch-philippinische Abkommen über Soziale Sicherheit. Das Abkommen gilt für alle Sachverhalte, die vom persönlichen, sachlichen und gebietlichen Geltungsbereich erfasst werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Philippinen wurde das deutsch-philippinische Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen, das am 1.6.2018 in Kraft getreten ist. Im deutschen Recht sind insbesondere die Vorschriften des SGB IV und des SGB V zu beachten.

Arbeitsrecht

1 Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers in Deutschland

1.1 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht

Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Die Ausländerbehörde fällt eine gebündelte aufenthaltsrechtliche Entscheidung, die zugleich den Zugang zum Arbeitsmarkt regelt ("one-stop-government"). Die Agentur für Arbeit wird dabei in einem verwaltungsinternen Zustimmungsverfahren beteiligt.[1]

1.2 Anwendbares Arbeitsrecht

Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags.

Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staats, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungserbringung. Diese Grundsätze gelten ausnahmsweise nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Arbeitsvertrag engere Beziehungen zu einem anderen Staat aufweist. In diesem Fall ist das Recht des anderen Staats anzuwenden.

Schließlich dürfen durch die Rechtswahl keine zwingenden arbeitsrechtlichen Vorschriften des abbedungenen Rechts umgangen werden.[1]

2 Mitarbeitereinsatz im Ausland

2.1 Vertragliche Ausgestaltung

Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Denn zumindest eine längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird regelmäßig vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Neben Regelungen zum Zeitraum des Auslandseinsatzes und zur Vergütung, sollte das auf den Vertrag anwendbare Recht festgelegt werden.[1]

[1] Weitere Informationen zur Vertragsgestaltung s. Mitarbeitereinsatz im Ausland: Vertragsgestaltung und anwendbares Recht.

2.2 Besondere Arbeitgeberpflichten

Arbeitsrechtlich sind bei einem Auslandsaufenthalt insbesondere die Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzregelungen sowie allgemeine öffentlich-rechtliche Vorgaben – insbesondere des Einreise- und Aufenthaltsrechts – auch des Entsendestaats zu beachten.[1]

[1] Weitere Informationen zu den Pflichten des Arbeitgebers s. Mitarbeitereinsatz im Ausland: Besondere Arbeitgeberpflichten und Beendigung des Einsatzes.

Sozialversicherung

1 Abkommensstaat

Für die Philippinen gilt das deutsch-philippinische Abkommen über Soziale Sicherheit. Das Abkommen wird angewandt, wenn die betreffenden Sachverhalte vom persönlichen, gebietlichen und sachlichen Geltungsbereich des Abkommens erfasst werden.

1.1 Persönlicher Geltungsbereich

Das deutsch-philippinische Abkommen gilt für alle Personen, für die die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gelten sowie für die Personen, deren Rechte sich von diesen Personen ableiten. Die Staatsangehörigkeit spielt nur bei vereinzelten Personengruppen – beispielsweise Botschaftsangehörigen – eine Rolle.

1.2 Gebietlicher Geltungsbereich

Das Abkommen erstreckt sich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und das Hoheitsgebiet der Philippinen.

1.3 Sachlicher Geltungsbereich

Der sachliche Geltungsbereich bezieht sich auf die Rentenversicherung und auf die Arbeitsförderung.

2 Grenzüberschreitende Beschäftigung

Personen, die vom deutsch-philippinischen Abkommen über Soziale Sicherheit erfasst werden, unterliegen im Bereich der Rentenversicherung und der Arbeitslosenförderung ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Staates. Es gelten immer die Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird.

2.1 Entsendung

2.1.1 Voraussetzungen

Nach dem deutsch-philippinischen Abkommen kann eine Entsendung nur vorliegen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Der Arbeitgeber übt im Entsendestaat eine nennenswerte Geschäftstätigkeit aus.
  • Die entsandte Person ist gewöhnlich im Entsendestaat beschäftigt. Es ist unschädlich, wenn die Person zum Zwecke der Entsendung eingestellt wurde, sofern diese Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Entsendestaat hat und die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung im Entsendestaat besteht. Des Weiteren ist es unschädlich, wenn die entsandte Person unmittelbar vor der Entsendung vom entsendenden Unternehmen in einem dritten Staat entsandt wurde.
  • Die entsandte Person wird im Rahmen eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses entsandt.
  • Die Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers entspricht dem Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers im Entsendestaat.
  • Der Arbeitnehmer übt im Entsendestaat keine weitere Tätigkeit aus.
 
Hinweis

Nennenswerte Geschäftstätigkeit

Beträgt der Gesamtumsatz eines Unternehmens im Entsendestaat 25 % und/oder...

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