Für die Zeit der freiwilligen Krankenversicherung sind freiwillige Krankenversicherungsbeiträge an die Krankenkasse bzw. Pflichtbeiträge zur Pflegeversicherung zu zahlen. Die Höhe der Beiträge richtet sich dabei nach dem Einkommen des freiwillig Versicherten. Das Darlehen, das Arbeitnehmern vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben bei einer pflegebedingten Freistellung von der Arbeitsleistung monatlich gezahlt wird[1], gehört nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen.[2] Verfügt der pflegende Angehörige während der Freistellung über keinerlei Einkünfte, sind die Beiträge nach dem sog. Mindesteinkommen[3] zu zahlen. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn der Ehegatte privat krankenversichert ist. In diesem Fall werden auch die Einkünfte des Ehegatten herangezogen. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage beträgt im Kalendermonat ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße (2024: 1.178,33 EUR; 2023: 1.131,67 EUR). Als Beitragssatz wird der gesetzlich festgelegte ermäßigte Beitragssatz der Krankenversicherung (14,0 %) sowie der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz herangezogen. In der sozialen Pflegeversicherung gilt[4]

  • der gesetzliche Beitragssatz i. H. v. 3,40 %[5];
  • für Kinderlose ggf. zuzüglich der Beitragszuschlag i. H. v. 0,60 %[6];
  • für Eltern ab dem 2. bis zum 5. Kind unter 25 Jahren ein Beitragsabschlag um jeweils 0,25 Beitragssatzpunkte.
 
Wichtig

Tragung der Beiträge

Die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung sind von dem pflegenden Angehörigen in voller Höhe allein zu tragen. Der Arbeitgeber wird an den Beiträgen nicht beteiligt.

[4]

S. Beitragsberechnung.

[5] Bis 30.6.2023: 3,05 %.
[6] Bis 30.6.2023: 0,35 %.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge