Für Beschäftigte, die gegenüber ihrem Arbeitgeber für die Zeit der Freistellung[1] einen Anspruch auf Fortzahlung ihrer Vergütung haben, besteht die versicherungspflichtige Beschäftigung durchgehend fort.

Die Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts gilt hingegen nicht als fortbestehend, wenn sie von der Pflegeversicherung als Ausgleich für das entgangene Arbeitsentgelt das Pflegeunterstützungsgeld erhalten.[2] Im Monat der Freistellung ist das tatsächlich gezahlte (geminderte) Arbeitsentgelt der Beitragsberechnung zugrunde zu legen. Die Tage, an denen Pflegeunterstützungsgeld bezogen wurde, gelten nicht als Sozialversicherungstage.

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