Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist,

 

1.

[1]von den in § 29 genannten Personen mündlich oder schriftlich, oder

Bis 31.10.2022:

1.

von den in § 29 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen mündlich oder

 

2.

von den in § 30 Abs. 1 genannten Einrichtungen schriftlich

spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.

[1] Nr. 1 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 3. PStRÄndG) vom 19.10.2022. Anzuwenden ab 01.11.2022.

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