Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist,
1. |
[1]von den in § 29 genannten Personen mündlich oder schriftlich, oder |
Bis 31.10.2022:
1. |
von den in § 29 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen mündlich oder |
2. |
von den in § 30 Abs. 1 genannten Einrichtungen schriftlich |
spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.
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