(1) 1Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll einmal im Kalenderhalbjahr eine Jugendund Auszubildendenversamrnlung[2] [Bis 31.08.2019: Jugendversammlung] durchführen. 2Sie wird von dem Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung geleitet. 3Der Vorsitzende des zuständigen Personalrates oder ein anderes vom Personalrat beauftragtes Mitglied soll an der Jugend- und Auszubildendenversamrnlung[3] [Bis 31.08.2019: Jugendversammlung] teilnehmen.

 

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist berechtigt und auf Wunsch von mindestens einem Viertel der jugendlichen Beschäftigten[4] [Bis 31.08.2019: Jugendlichen] und Auszubildenden verpflichtet, eine weitere Jugend- und Auszubildendenversamrnlung[5] [Bis 31.08.2019: Jugendversammlung] einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen.

 

(3) Die für die Personalversammlung geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden.

[1] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.
[2] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.
[3] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.
[4] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.
[5] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.

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