(1) Spätestens zwei Wochen[1] [Bis 31.08.2019: eine Woche] nach dem Tag, an dem das Wahlergebnis festgestellt worden ist, hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Personalrates zur Vornahme der nach § 30 vorgeschriebenen Wahlen einzuberufen und bis zu ihrem[2] [Bis 31.08.2019: deren] Abschluß die Sitzungen zu leiten.
(2) 1Die weiteren Sitzungen beraumt der Vorsitzende des Personalrates an. 2Er setzt die Tagesordnung fest, lädt die Mitglieder des Personalrates, die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte, [Bis 31.08.2019: soweit sie von den Beschäftigten der Dienststelle gewählt oder bestätigt worden ist, ] [3]die Schwerbehindertenvertretung sowie die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung ein und leitet die Sitzung[4] [Bis 31.08.2019: Verhandlung].
(3) Auf Antrag
1. |
eines Viertels der Mitglieder des Personalrates, |
2. |
der Mehrheit einer Gruppenvertretung, |
3. |
der Dienststellenleitung, |
4. |
der ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten, |
5. |
der Mehrheit der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung in Angelegenheiten, die besonders die jugendlichen Beschäftigten oder Auszubildenden[5] betreffen, |
6. |
der Schwerbehindertenvertretung in Angelegenheiten, die besonders schwerbehinderte Beschäftigte betreffen |
ist innerhalb von zwei Wochen eine Sitzung anzuberaumen und der Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen