(1) 1Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes eine Fachkammer und bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes ein Fachsenat zu bilden. 2Bei Bedarf können weitere Fachkammern oder Fachsenate gebildet werden.

 

(2) 1Die Fachkammer und der Fachsenat bestehen aus einem Berufsrichter als Vorsitzendem und ehrenamtlichen Richtern. 2Die ehrenamtlichen Richter müssen Angehörige des öffentlichen Dienstes der im § 1 genannten Verwaltungen und Gerichte sein. 3Sie werden je zur Hälfte von

 

1.

den unter den Angehörigen des öffentlichen Dienstes vertretenen Gewerkschaften und

 

2.

den obersten Landesbehörden und den kommunalen Spitzenverbänden

4vorgeschlagen und vom Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales berufen. 5Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richter sowie ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richter entsprechend. 6Wird während der Amtszeit die Bestellung neuer ehrenamtlicher Richter erforderlich, so werden sie für den Rest der Amtszeit bestellt.

 

(3) 1Die Fachkammer und der Fachsenat werden in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und je zwei nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 zu berufenden ehrenamtlichen Richtern tätig. 2Unter den in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten ehrenamtlichen Richtern muß sich je ein Beamter und ein Arbeitnehmer befinden.

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