(1) Der Personalrat bestimmt insbesondere bei folgenden Maßnahmen mit:
2. |
Einführung, wesentliche Erweiterung und Anwendung technischer Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen, |
3. |
Gestaltung der Arbeitsplätze, |
4. |
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs, |
5. |
Aufstellung oder wesentliche Änderung von Plänen zur Herstellung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, |
6. |
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden, |
7. |
Anordnung von vorhersehbarer Mehrarbeit und Überstunden; von unvorhersehbar notwendigen Anordnungen und Maßnahmen ist der Personalrat unverzüglich zu unterrichten, |
8. |
Festsetzung von Kurzarbeit, |
9. |
Bestellung und Abberufung von Beauftragten für Datenschutz, |
10. |
Einführung der Telearbeit, |
11. |
Einrichtung von Plätzen für den Bundesfreiwilligendienst oder den Jugendfreiwilligendienst, |
12. |
Grundsätze der Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung. |
(2) 1Die Mitbestimmung entfällt bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 und 6 unter den in § 65 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b genannten Voraussetzungen. 2§ 65 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a gilt entsprechend.
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