1In jeder Dienststelle bilden Beamte, Angestellte und Arbeiter je eine Gruppe. 2Die in § 3 Abs.1 Satz 2 bezeichneten Richter und Staatsanwälte treten zur Gruppe der Beamten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge