(1) 1Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten, Angestellten und Arbeiter der in § 1 bezeichneten Träger der öffentlichen Verwaltung einschließlich der in der Ausbildung befindlichen Personen. 2Richter und Staatsanwälte sind Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie in einer der in § 1 genannten Verwaltungen zur Wahrnehmung einer nichtrichterlichen oder nichtstaatsanwaltlichen Tätigkeit beschäftigt werden.

 

(2) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht Personen,

 

1.

die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingliederung, Besserung oder Erziehung beschäftigt werden,

 

2.

deren Beschäftigung überwiegend durch Beweggründe caritativer oder religiöser Art bestimmt ist,

 

3.

die als studentische oder wissenschaftliche Hilfskräfte nicht ständig an einer Hochschule beschäftigt sind.

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