(1) 1Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. 2Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Personalrats zeitweilig verhindert ist oder seine Mitgliedschaft ruht. 3Es ist in diesen Fällen verpflichtet, dies dem Vorsitzenden des Personalrats unverzüglich mitzuteilen, der für die Ladung des Ersatzmitglieds sorgt.

 

(2) 1Die Ersatzmitglieder werden in der Reihenfolge der nächsthöchsten Stimmenzahl aus den nichtgewählten Beschäftigten derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. 2Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit (Personenwahl) gewählt, so tritt der nichtgewählte Beschäftigte mit der nächsthöchsten Stimmenzahl als Ersatzmitglied ein.

 

(3) § 22 Abs. 2 gilt entsprechend bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit vor Eintritt des Ersatzmitglieds in den Personalrat.

 

(4) Ist der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst, treten Ersatzmitglieder nicht ein.

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