(1) 1Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. 2Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Personalrates zeitweilig verhindert ist. 3Es ist in diesem Fall verpflichtet, dies dem Vorsitzenden des Personalrates unverzüglich mitzuteilen, der für die Ladung des Ersatzmitgliedes sorgt.[1] [Bis 31.08.2019: Es ist in diesem Fall verpflichtet, dies dem Vorsitzenden des Personalrates mitzuteilen und für die Ladung des Ersatzmitgliedes zu sorgen.]

 

(2)[2] 1Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Listenwahl gewählt, sind Ersatzmitglieder der Reihe nach die nicht gewählten Beschäftigten derjenigen Wahlvorschläge, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. 2Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Personenwahl gewählt, sind Ersatzmitglieder die nicht gewählten Beschäftigten mit der nächsthöchsten Stimmenzahl. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Bis 31.08.2019:

(2) 1Ersatzmitglieder sind der Reihe nach die nicht gewählten Beschäftigten derjenigen Vorschlagslisten, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. 2Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit (§ 19 Abs. 3 Satz 2 und 3) gewählt, so tritt der nicht gewählte Beschäftigte mit der nächsthohen Stimmenzahl als Ersatzmitglied ein.

 

(3) § 28 Abs. 2 gilt entsprechend bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit vor Eintritt des Ersatzmitgliedes in den Personalrat.

[1] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.
[2] Abs. 2 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.

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