(1) Die regelmäßige Amtszeit des Personalrats beträgt vier Jahre und in den Fällen des § 11 Absatz 3 zwei Jahre.

 

(2) Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Personalrat besteht, mit dem Ablauf seiner Amtszeit.

 

(3) 1Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 19 Absatz 1 die regelmäßigen Wahlen oder nach § 19 Absatz 3 die Neuwahlen stattfinden. 2In den Fällen des § 19 Absatz 2 Nummern 1 und 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Neuwahlen.

 

(4) Im Fall des § 19 Absatz 2 Nummer 3 führt der zurückgetretene Personalrat die Geschäfte weiter, bis der neue Personalrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist.

 

(5) 1Wird eine Dienststelle geteilt oder aufgelöst, so bleibt deren Personalrat als Übergangspersonalrat im Amt und führt die Geschäfte für die ihm bisher zugeordneten Dienststellenteile weiter, soweit diese die Voraussetzungen des § 11 Absatz 1 erfüllen und nicht in eine Dienststelle eingegliedert werden, in der ein Personalrat besteht. 2Der Übergangspersonalrat hat unverzüglich einen Wahlvorstand für die Wahl des neuen Personalrats zu bestellen; die §§ 21 und 23 gelten entsprechend. 3Das Übergangsmandat endet, sobald ein neuer Personalrat zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten ist, spätestens jedoch nach sechs Monaten.

 

(6) 1Wird durch Zusammenlegung von Dienststellen oder von Dienststellenteilen eine neue Dienststelle gebildet, die die Voraussetzungen des § 11 Absatz 1 erfüllt, nimmt bis zur Neuwahl der Wahlvorstand nach § 22 oder § 23 die Aufgaben und Befugnisse des Personalrats wahr. 2Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

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