(1) 1Über jede Verhandlung des Personalrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und das Stimmenverhältnis, mit dem sie gefaßt sind, enthält. 2Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. 3Anstelle der Unterzeichnung ist auch die elektronische Form unter Verwendung einer qualifziert elektronischen Signatur zulässig. [2]4Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat.

 

(2) 1Die Mitglieder des Personalrats erhalten einen Abdruck der Niederschrift. 2Haben der Leiter der Dienststelle, Beauftragte von Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder[3] [Bis 31.07.2023: ,] die Schwerbehindertenvertretung [Bis 31.07.2023: oder die Vertrauensperson der Zivildienstleistenden] [4] an der Sitzung teilgenommen, so ist ihnen der entsprechende Teil der Niederschrift im Abdruck zuzuleiten. 3Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben und der Niederschrift beizufügen.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[4] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden bis 31.07.2023.

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