(1) In den Fällen des § 5 Absatz 3 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet.

 

(2) 1Die Mitglieder des Gesamtpersonalrats werden von den Beschäftigten der Dienststellen gewählt, für die der Gesamtpersonalrat gebildet wird. 2Der Gesamtpersonalrat besteht bei

bis zu 500 in der Regel Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,
501 bis 1000 in der Regel Beschäftigten aus neun Mitgliedern,
1001 bis 3000 in der Regel Beschäftigten aus elf Mitgliedern,
3001 bis 5000 in der Regel Beschäftigten aus 13 Mitgliedern,
5001 bis 7500 in der Regel Beschäftigten aus 15 Mitgliedern,
7501 bis 10 000 in der Regel Beschäftigten aus 17 Mitgliedern,
10 001 und mehr in der Regel Beschäftigten aus 19 Mitgliedern.
 

(3) 1Im Gesamtpersonalrat erhält jede Gruppe mindestens einen Vertreter. 2Besteht der Gesamtpersonalrat aus mehr als neun Mitgliedern, erhält jede Gruppe mindestens zwei Vertreter. 3§ 11 Absatz 5 gilt entsprechend.

 

(4) 1Für die Wahl, die Amtszeit und die Geschäftsführung des Gesamtpersonalrats gelten die §§ 8 bis 10 Absatz 2 und 5, § 11 Absatz 1 bis 3, §§ 12 bis 16 Absatz 1, § 17 Absatz 1, 2 und 4, §§ 18 bis 48 mit folgenden Maßgaben entsprechend:

 

1.

Das Wahlrecht kann auch bei Zugehörigkeit zu mehreren Dienststellen, für die der Gesamtpersonalrat gebildet wird, nur einmal ausgeübt werden.

 

2.

An Stelle einer Personalversammlung zur Bestellung des Wahlvorstands übt der Leiter der Dienststelle, bei der der Gesamtpersonalrat errichtet wird, die Befugnis zur Bestellung des Wahlvorstands nach § 16 Absatz 2 und 3 sowie § 17 Absatz 3 aus.

 

3.

Eine beauftragte Person des Personalrats kann an den Sitzungen des Gesamtpersonalrats mit beratender Stimme teilnehmen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die Beschäftigte der Dienststelle betreffen, bei welcher der Personalrat gebildet ist. 2Die Einladung zu der Sitzung ist dem Personalrat zuzuleiten.

 

(5) Für die Befugnisse und Pflichten des Gesamtpersonalrats gelten die §§ 68 bis 90 entsprechend.

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