(1) 1Die Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen kann abweichend von § 11 geordnet werden, wenn die wahlberechtigten Angehörigen jeder Gruppe dies vor der Neuwahl in getrennten geheimen Vorabstimmungen beschließen. 2Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Wahlberechtigten jeder Gruppe.

 

(2) 1Für jede Gruppe können auch Angehörige der anderen Gruppe vorgeschlagen werden. 2Die Gewählten gelten als Vertreter derjenigen Gruppe, für die sie vorgeschlagen worden sind. 3Satz 2 gilt auch für Ersatzmitglieder.

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