(1) 1Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrats durch. 2Er bestimmt den Tag, die Zeit und den Ort der Wahl. 3Dabei hat er auf die Belange der Beschäftigten und der Dienststelle Rücksicht zu nehmen.

 

(2) 1Der Wahlvorstand hat die Wahl spätestens zwei Monate vor dem vorgesehenen Wahltag einzuleiten. 2Die Wahl soll rechtzeitig vor dem Ablauf der Amtszeit des Personalrats stattfinden. 3Ist der Wahlvorstand durch die Personalversammlung gewählt, durch den Leiter der Dienststelle bestellt oder findet eine nicht regelmäßige Personalratswahl nach § 23 Absatz 1 statt, soll die Wahl spätestens zwei Monate nach der Wahl oder Bestellung des Wahlvorstands stattfinden.

 

(3) 1Kommt der Wahlvorstand den Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 nicht nach, so beruft der Leiter der Dienststelle eine Personalversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstands ein. 2§ 16 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend.

 

(4) Bei einer Neubestellung des Wahlvorstands nach Absatz 3 gelten Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Wahlvorstand unverzüglich den Wahltag festzusetzen und die Wahl einzuleiten hat.

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