Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung eines Pensionärs/Rentners mit Lohnsteuerpauschalierung ist zulässig. Wird der Arbeitslohn pauschal besteuert[1], darf der Arbeitgeber keine ELStAM abrufen. Allerdings kann der Arbeitgeber geringfügig Beschäftigte auch im ELStAM-Verfahren anmelden und den Lohnsteuerabzug nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen durchführen, ggf. mit Steuerklasse VI.

Der als Hinzuverdienst aus einem Dienstverhältnis bezogene Arbeitslohn eines Pensionärs ist grundsätzlich steuerpflichtig. Der Arbeitgeber muss den Lohnsteuerabzug nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) des Arbeitnehmers vornehmen.

Der Pensionär kann in 2023, soweit er vor dem 2.1.1959 geboren ist, den Altersentlastungsbetrag bzgl. der Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit[2] geltend machen.

Bei der Besteuerung des Arbeitslohns für die aktive Beschäftigung eines Beamtenpensionärs ist die Mindestvorsorgepauschale maßgebend, weil der Beamtenpensionär mit seiner Nebenbeschäftigung nicht sozialversicherungspflichtig ist.

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