Rentenversicherungsfreiheit besteht für geringfügig entlohnt beschäftigte Pensionäre, die eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen. Sie können jedoch seit dem 1.1.2017 auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten, um (zusätzliche) Rentenanwartschaften zu erwerben. Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit ist schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären und zu den Lohnunterlagen zu nehmen. Der Verzicht ist nur für die Zukunft möglich und für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag, der auf den Tag des Eingangs der schriftlichen Verzichtserklärung beim Arbeitgeber folgt, es sei denn, der Arbeitnehmer hat einen späteren Zeitpunkt bestimmt.[1]

Versorgung wegen Dienstunfähigkeit

Für Pensionäre, die z. B. zunächst wegen Dienstunfähigkeit eine Versorgung beziehen, tritt Rentenversicherungsfreiheit ein, wenn die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Versorgung wegen Alters erreicht wird. Auch sie können dann auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten, sofern sie sich in dieser Beschäftigung nicht zuvor als geringfügig entlohnt beschäftigte Minijobber von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI haben befreien lassen.

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