3.1 Berichtigung der Sozialversicherungsbeiträge

Eine vom Antrag abweichende Genehmigung oder die Ablehnung des Finanzamts zur Lohnsteuerpauschalierung kann mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs angefochten werden.

Wird als Ergebnis einer Lohnsteuer-Außenprüfung vom Finanzamt Lohnsteuer in einer größeren Zahl von Fällen pauschal nacherhoben, ist zu prüfen, ob im Einzelfall durch die fehlerhafte Steuerermittlung auch Sozialversicherungsbeiträge fehlerhaft festgestellt wurden. Trifft dies zu, ist eine individuelle Berichtigung der Sozialversicherungsbeiträge vorzunehmen.[1]

3.2 Unterschiede zwischen Steuer- und Sozialversicherungsrecht

Die im Steuerrecht mögliche vereinfachte Pauschalabführung der nachzuentrichtenden Steuern ist für einen vergleichbaren Sachverhalt im Sozialversicherungsrecht wegen der personenbezogenen Beitragsabführung nicht möglich. So könnten beispielsweise pauschal nacherhobene Beiträge zur Rentenversicherung nicht im Versicherungskonto des Arbeitnehmers gutgeschrieben werden.

Eine nachträgliche pauschalierte Steuerentrichtung des Arbeitgebers erhöht nicht den für die Berechnung der Beiträge maßgeblichen Bruttolohn des Arbeitnehmers.

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