In den Fällen der Pauschalbesteuerung von sonstigen Bezügen ist Voraussetzung, dass die Steuernacherhebung in einer größeren Zahl von Fällen vorzunehmen ist. Jedoch ist die Pauschalierung zur Nacherhebung der Lohnsteuer weder auf Lohnteile beschränkt, die als sonstige Bezüge gezahlt wurden, noch ist die Pauschalierungsgrenze von 1.000 EUR zu beachten.

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