Begriff

Die Lohnsteuerberechnung muss nicht zwangsläufig nach den Lohnsteuermerkmalen (ELStAM) des Arbeitnehmers durchgeführt werden. Aus Vereinfachungsgründen kann der Arbeitgeber in bestimmten Fällen die Lohnsteuer mit gesetzlich bestimmten oder besonderen Pauschsteuersätzen erheben. Die Pauschalierung setzt voraus, dass sich der Arbeitgeber zur Übernahme der Lohnsteuer verpflichtet. Der Arbeitgeber wird dadurch zum Steuerschuldner der pauschalen Lohnsteuer. Die Lohnsteuerpauschalierung ist teilweise mit oder ohne Zustimmung des Finanzamts möglich.

Die Lohnsteuerpauschalierung (von Teilen) des Arbeitslohns löst grundsätzlich Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus. Die Pauschalversteuerung muss auch tatsächlich vom Arbeitgeber für den jeweiligen Abrechnungszeitraum durchgeführt worden sein. Nur die Möglichkeit der Pauschalversteuerung ist nicht ausreichend für die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Eine Ausnahme stellt die geringfügig entlohnte Beschäftigung von Arbeitnehmern dar: Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen richtet sich die sozialversicherungsrechtliche Behandlung nach besonderen Vorschriften. Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer, die mit 30 % pauschal versteuert werden, sind beitragspflichtig.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: § 611a BGB lässt es zu, eine Pauschalbesteuerung auf einzelvertraglicher Grundlage zu begründen.

Lohnsteuer: Eine Übersicht über die häufigsten Pauschalierungsformen findet sich in § 40 EStG. Die weiteren Möglichkeiten der Pauschalbesteuerung mit festen Pauschsteuersätzen sind geregelt in § 40a EStG für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte, § 40b EStG für bestimmte Zukunftssicherungsleistungen, § 37a EStG für Kundenbindungsprogramme und § 37b EStG zur Pauschalierung von Geschenken.

Sozialversicherung: Die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung basiert auf der tatsächlich durchgeführten Pauschalversteuerung und ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2-4a, 13, 14 und Satz 2 SvEV.

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